Cannabisblüten sind künftig keine Kassenleistung mehr. Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben laut Entwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nur noch Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität sowie mit Dronabinol- oder Nabilon-haltigen Arzneimitteln.
Durch Streichung der Verordnungsfähigkeit von Cannabisblüten ergeben sich für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) laut Entwurf Einsparungen in Höhe von rund 130 Millionen Euro im Jahr 2027, rund 150 Millionen Euro im Jahr 2028, rund 165 Millionen Euro im Jahr 2029 und rund 180 Millionen Euro im Jahr 2030.
Doch es geht nicht nur um Einsparungen, sondern auch um Gesundheitsrisiken: Durch das schnelle Anfluten durch Inhalation von Cannabisblüten bestehe eine größere Suchtgefahr, insbesondere bei einer Dauertherapie. Zudem seien bei Blüten, da es sich Naturprodukte handele, Schwankungen im Wirkstoffgehalt möglich. Daher seien im Rahmen einer medizinischen Therapie Fertigarzneimittel und Rezepturen gegenüber Cannabis in Form getrockneter Blüten angezeigt, weil bei diesen Arzneimitteln eine höhere Standardisierung im Wirkstoffgehalt erreicht werden könne.
Die Finanzkommission Gesundheit hatte die Streichung aus dem Leistungskatalog als Maßnahme zur Stabilisierung der GKV-Finanzen vorgeschlagen. Schließlich sei die wissenschaftliche Evidenzlage zum Patientennutzen bei standardisierten Fertigarzneimitteln deutlich belastbarer als bei Cannabisblüten. Hinzukomme, dass eine Standardisierung der Blüten kaum möglich sei, da der Gehalt an THC und CBD in den Blüten natürlichen Schwankungen durch Witterungsbedingungen oder Lagerung unterliege. Zudem beeinflusse die Art des Konsums – Rauchen oder Verdampfen – die Menge der Wirkstoffaufnahme.
„In einem solidarisch finanzierten Gesundheitssystem ist es grundsätzlich erforderlich, dass Leistungen zulasten der Versichertengemeinschaft auf einer hinreichenden evidenzbasierten Grundlage beruhen und eine nachvollziehbare therapeutische Qualität gewährleisten“, so die Kommission.
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