Seit dem 1. Juli dürfen Apotheken ihren Kundinnen und Kunden im Beratungsraum auch Videosprechstunden mit einem Arzt anbieten. Für die assistierte Telemedizin (aTM) können zunächst 30 Euro abgerechnet werden; ein konkreter Nutzen ist die schnelle Hilfe bei Bedarf nach einem Rezept. Aber dürfen Apotheken für die Leistung auch werben?
Bis Juni 2018 war eine ausschließliche Fernbehandlung berufsrechtlich verboten, allenfalls unterstützend bei den eigenen Patientinnen und Patienten konnten Telekommunikationsmittel eingesetzt werden. Beim Ärztetag in Erfurt wurde dann eine Änderung der Musterberufsordnung (MBO-Ä) beschlossen: „Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung und Dokumentation gewahrt bleibt und die Patientin oder der Patient über die Besonderheiten der Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird“, heißt es seitdem in § 7 Absatz 4.
Mit dem Digitale-Versorgungs-Gesetz (DVG) wurden ein Jahr später weitere rechtliche Grundlagen etwa für die Abrechnung geschaffen, seitdem wurde die Telemedizin weiter vorangetrieben. Mit dem Digital-Gesetz (DigG) etwa wurde geregelt, dass Ärztinnen und Ärzte bis zu 50 Prozent ihrer gesamten Behandlungsfälle pro Quartal ausschließlich per Videosprechstunde beraten dürfen. Durch die aTM soll nun in den Apotheken eine zusätzliche Anlaufstelle geschaffen werden, um auch weniger technikaffinen Patientinnen und Patienten einen Zugang zu bieten.
Allerdings gibt es noch eine wesentliche Beschränkung: Laut § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) darf grundsätzlich nicht geworben werden für „die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht“. Ausnahmsweise zulässig ist die Werbung für eine Fernbehandlung unter Verwendung von Kommunikationsmedien lediglich dann, „wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist“.
Genau diese Klausel war Versendern wie Shop Apotheke und ihren Partnern wie Zava bereits zum Problem geworden. Die Zusammenarbeit wurde vor einigen Jahren vom Bundesgerichtshof (BGH) verboten.
Wann aber greift die Ausnahmeregelung – und welche Rolle spielt sie für Apotheken, die aTM anbieten wollen? Laut Dr. Niels Lutzhöft, Partner der Kanzlei Bird & Bird in Frankfurt, gibt es keinen Katalog an Indikationen, die per Videosprechstunde behandelt werden können. Vielmehr werde man dies wohl aus den Leitlinien herauslesen müssen.
Allerdings greift die Vorschrift aus seiner Sicht ohnehin nicht, wenn Apotheken nur allgemein Werbung dafür machen, dass die aTM zu ihrem Leistungsangebot gehört. Denn bei dem Hinweis darauf handele es sich um eine sachliche Information über einen sachlich neutralen Vorgang. „Weder werden Produkte beworben, noch werden Anreize für Diagnosen oder Therapien gesetzt. Es fehlt also einerseits am Kriterium der Werbung und andererseits an einem tauglichen Objekt.“
Ähnlich verhält es sich aus seiner Sicht, wenn Apotheken kommunizieren, welche medizinischen Routineaufgaben sie in diesem Zusammenhang übernehmen: „Wenn sie bloß Werbung für ihre unterstützende Leistung machen, ergibt sich noch kein direkter Zusammenhang zur Telemedizin. Weder wird eine konkrete Behandlung noch ein bestimmtes Arzneimittel beworben.“
Apotheken dürften demnach durchaus kommunizieren, dass sie Geräte, Computer oder Räumlichkeiten haben, um für den zugeschalteten Arzt beispielsweise den Blutdruck zu messen.
Problematisch werde es dann, wenn sich die Apotheke auf bestimmte Kategorien spezialisiere und etwa damit werbe, einen „schnellen Weg zur Abnehmspritze“ anzubieten. „Denn dann geht es ganz offensichtlich darum, den Umsatz mit bestimmten Arzneimitteln anzukurbeln.“
Vorsicht sei auch mit Blick auf das Zuweisungsverbot geboten. „Die Apotheken sollten aufpassen, sich nicht in die Werbung für bestimmte Arzneimittel oder Anbieter hineinziehen zu lassen.“ Man solle auch darauf achten, nicht den Anschein zu erwecken, dass man als Apotheke die komplette Versorgungskette abdecke – frei nach dem Motto: „Bei uns kriegst du alles!“
Grundsätzlich sei es aber politisch gewollt, dass sich Apotheken in diesem Bereich stärker einbringen. „Das lässt sich eindeutig aus den Gesetzestexten herauslesen.“