Suchmaschinen wie Google haften nicht nur für unzulässige Aussagen in ihrer Suche, sondern auch für Links, die zu illegalen Webshops führen. Das hat das Landgericht Köln im Zusammenhang mit nicht erlaubten Arzneimittelangeboten entschieden.
Geklagt hatte eine Apotheke aus Paris mit angeschlossenem Rezeptur- und Herstellbetrieb. Das Unternehmen stellt seit Jahren Zubereitungen mit dem Wirkstoff GS-441524 her, der zur Behandlung von Katzen mit Feliner Infektiöser Peritonitis (FIP) eingesetzt wird. Die oralen Lösungen, Pasten und Kapseln werden auch in Deutschland vertrieben, da hierzulande kein entsprechendes Präparat als Human- oder Tierarzneimittel zugelassen ist. Voraussetzung für den Bezug der magistralen Zubereitung ist eine Verordnung durch den Tierarzt.
Bei Google tauchten bei der Suche nach entsprechenden Schlagworten Werbeanzeigen auf, die zu einem Webshop ohne Impressum, AGB oder Kontaktdaten führten. Die Produkte konnten deutsche Tierhalter unmittelbar aus Deutschland bestellen, ohne dass zuvor ein tierärztliches Rezept abgefragt oder auf die Notwendigkeit eines solchen Rezepts hingewiesen wurde.
Die Apotheke informierte Google über die Anzeigen und die verlinkten Websites und forderte den Konzern auf, diese bis zum 28. Mai zu deaktivieren. Eine Reaktion gab es nicht, stattdessen wurde die Werbung weiter ausgespielt.
Das Landgericht erließ jetzt die geforderte einstweilige Verfügung. Denn egal, ob in den angebotenen Produkten tatsächlich der genannte Wirkstoff enthalten war oder nicht: In beiden Fällen wäre das Angebot unzulässig. Die Missachtung der einschlägigen Vorschriften wirkt sich laut Gericht unmittelbar auf den Wettbewerb zwischen den Apotheken aus und führt zu einem unmittelbaren und erheblichen Wettbewerbsvorteil.
Auch Google sei für die wettbewerbswidrigen Angaben auf der Landingpage mitverantwortlich. Durch den Verkauf der Anzeige auf seiner Suchplattform habe der Konzern die Betreiber der Seiten bei ihrer geschäftlichen Betätigung jedenfalls unterstützt – und dies auch noch nachdem die Wettbewerbsverstöße so konkret gefasst gerügt worden waren, dass der Rechtsverstoß ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung festzustellen war. „Spätestens ab diesem Zeitpunkt handelte die Antragsgegnerin vorsätzlich.“