Unter Jens Spahn (CDU) sollte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zu einer Art Medienkonzern werden. Doch der Wort & Bild Verlag wehrte sich gegen den Eingriff in das mit staatlichen Gelder betriebene Konkurrenzangebot zur Apotheken Umschau. Parallel ging die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein gegen Google vor – was laut Schleswig-Holsteinischem Verwaltungsgericht (VG) nicht mehr angemessen war.
Mit dem Nationalen Gesundheitsportal (NGP) wollte Spahn ein Angebot schaffen, bei dem sich Bürgerinnen und Bürger zu Krankheiten und Therapien informieren können sollten. Die Website, deren Betrieb in § 395 Sozialgesetzbuch (SGB V) sogar gesetzlich geregelt ist, ist seit September 2020 am Netz. Um für Reichweite zu sorgen, setzte das BMG zum Start auf eine Kooperation mit Google: Suchten Nutzerinnen und Nutzer nach Gesundheitsthemen, sollten ihnen an oberster Stelle spezielle Gesundheits-Infoboxen – sogenannte Knowledge Panels zu Krankheitsbildern – präsentiert werden.
Die angezeigten Ergebnisse beruhten nicht auf der klassischen Suche; über eine vorgeschaltete Schnittstelle wurden ausschließlich die Texte des NGP ausgespielt. Angebote wie das der Apotheken Umschau und Netdoktor wurden dagegen erst bei den organischen Resultaten angezeigt.
Die Medienanstalt leitete daher im Dezember 2020 ein medienrechtlichen Verfahren wegen Verstoßes gegen § 94 Medienstaatsvertrag ein. Durch die priorisierte Anzeige von Informationen des NGP diskriminiere Google andere journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote. Die ist sogenannten Medienintermediären aber laut Vorschrift zur Sicherung der Meinungsvielfalt verboten.
Parallel ging der Wort & Bild Verlag gegen die Zusammenarbeit vor. Da Google die vom Landgericht München I (LG) erlassene einstweilige Verfügung akzeptierte, beantragte der Konzern bei der Medienanstalt die Einstellung des Verfahrens. Man habe die Infoboxen mit den Inhalten des NGP entfernt. Gleichzeitig erklärten die Anwälte lang und breit, warum das Angebot im Grunde nur eine Weiterentwicklung der Suche sei und jedenfalls keinen Anbieter diskrimiert habe. Da die Aufsicht nicht einlenkte, klagte der Internetriese vor dem Verwaltungsgericht.
Dort wurde der Klage stattgegeben: Die Entscheidung, ein medienrechtliches Verfahren einzuleiten, sei ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig: Ein informeller Hinweis wäre aus Sicht des Gerichts ein ausreichendes milderes Mittel gewesen, nachdem Google ausdrücklich erklärt hatte, die Inhalte des NGP nicht wieder in Gesundheits-Infoboxen anzuzeigen. Einer „Verhaltenssteuerung durch eine förmliche Beanstandung“ bedurfte es laut VG nicht, da nach der Anerkennung der Entscheidung nicht mehr zu befürchten gewesen sei, dass die Boxen wieder ausgepielt würden.
Auch wenn Google „keine Einsicht in ein medienrechtlich relevantes Fehlverhalten“ gezeigt habe: Am Ende sei unerheblich, welche Motive den Konzern dazu veranlasst hätten, ihm zur Last gelegte Rechtsverstöße zukünftig zu unterlassen.
Vor zwei Jahren hatte auch der Wort & Bild Verlag eine Niederlage kassiert: Nachdem das Landgericht Köln gegen das BMG entschieden hatte, befand das Oberlandesgericht Köln (OLG), dass die Zivilgerichtsbarkeit nicht zuständig sei.
Der Wort & Bild Verlag hatte in dem Portal eine unzulässige Konkurrenz gesehen, das LG hatte dem BMG tatsächlich untersagt, das NGP weiterzubetreiben. Die Plattform verstoße gegen den Grundsatz der Staatsferne der Presse, da die große Mehrheit der eingestellten Artikel die Grenzen zulässigen staatlichen Informationshandelns überschreite.
Das NGP kostet den Staat viel Geld, alleine in den ersten Jahren flossen insgesamt rund 15 Millionen Euro in das Projekt. Zuständig ist das Referat 524 unter Leitung von Mina Ahmadi, Projektleiterin ist Meike Mader-Luckey. Mit Redaktionsleistungen, IT-Support und Hosting wurde zunächst die Digitalagentur Valid beauftragt, mittlerweile ist die gemeinnützige Firma „Was hab‘ ich?“ für die Inhalte verantwortlich.