Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will mit der Einführung der Teilkrankschreibung und des Teilkrankengeldes die GKV-Finanzen stabilisieren. Wer nur ein bisschen krank ist und arbeiten kann, erhält laut Entwurf zum GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz eine Kombination aus anteiliger Erwerbstätigkeit und anteiligem Krankengeld.
Für Versicherte mit nicht nur geringfügigen Erkrankungen und einer voraussichtlich länger als vier Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit wird die Möglichkeit geschaffen, teilarbeitsunfähig zu sein und Teilkrankengeld zu beziehen.
Basis bildet die Möglichkeit der Teilkrankschreibung. Sie ist die zentrale Grundlage für die freiwillige Erbringung einer Teilarbeitsleistung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Ärzt:innen können einvernehmlich mit Versicherten über die Umstellung auf eine Teilarbeitsunfähigkeit entscheiden. Zudem ist die Zustimmung von Arbeitgebenden eine weitere Voraussetzung der teilweisen Arbeitsaufnahme. Arbeitgebende müssen innerhalb von sieben Kalendertagen prüfen, ob der konkrete Arbeitsplatz für eine Ausübung der Tätigkeit im Rahmen der ärztlich festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit geeignet ist.
Die Begrenzung der Teilarbeitsfähigkeit wird auf feste Stufen von 25, 50 und 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt und soll der Standardisierung und Praktikabilität der Anwendung dienen, insbesondere im Hinblick auf die Entgeltabrechnung sowie die Berechnung eines etwaigen Teilkrankengeldes. Außerdem soll so eine hinreichend flexible Anpassung an unterschiedliche gesundheitliche Belastbarkeiten ermöglicht werden.
Dazu gehören laut Entwurf beispielsweise psychische Erkrankungen wie depressive Episoden, Angststörungen oder Anpassungsstörungen, bei denen eine schrittweise Belastungssteigerung therapeutisch sinnvoll sein kann, Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems, insbesondere Wirbelsäulenerkrankungen, bei denen eine reduzierte Arbeitsbelastung zur Stabilisierung der Genesung beitragen kann, sowie onkologische Erkrankungen, insbesondere während oder nach belastenden Therapiephasen, in denen eine begrenzte Arbeitsfähigkeit bestehen kann.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wird beauftragt, die Regelungen zur Feststellung und Ausgestaltung der Arbeitsunfähigkeit um die Teilarbeitsunfähigkeit zu ergänzen. Der G-BA wird ermächtigt, insbesondere zu den medizinischen Kriterien für das Vorliegen einer Teilarbeitsfähigkeit, zu den Anforderungen an die ärztliche Feststellung, den Dokumentations- und Nachweispflichten, auch im Hinblick auf das elektronische Arbeitsunfähigkeitsverfahren, sowie zu den Grundsätzen zur zeitlichen Begrenzung und Verlängerung der Teilarbeitsfähigkeit Festlegungen zu treffen. In diesem Zusammenhang sollten auch Festlegungen zur Notwendigkeit einer regelmäßigen ärztlichen Wiedervorstellung vorgesehen werden.
Die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zur Lohnfortzahlung bleiben von den Regelungen zur Teilarbeitsunfähigkeit unberührt.
Außerdem bewirkt die Inanspruchnahme von Teilkrankengeld keine Verlängerung der Anspruchsdauer des Krankengeldes – der Bezugszeitraum von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren bleibt unverändert bestehen. Zudem wird der Höchstbezug des Krankengelds unabhängig von dem Auftreten einer neuen Erkrankung auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschränkt.
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