Accord stoppt AOK-Ausschreibung Patrick Hollstein, 13.01.2021 14:12 Uhr
Berlin - Versorgungssicherheit und Umweltschutz waren zwei Gründe, warum die AOK Antibiotika gesondert ausgeschrieben hat. Nicht nur der Preis sollte eine Rolle spielen, sondern auch die Lieferkette sowie Umwelt- und Arbeitsschutz. Doch mehrere Hersteller gingen gegen die Ausschreibung vor – und erhielten vor der Vergabekammer des Bundes Recht.
Laut Ausschreibung sollten Firmen einen Vorteil erhalten, die eine „geschlossene Lieferkette in der EU, in GPA-Unterzeichnerstaaten beziehungsweise in der Freihandelszone der EU“ nachweisen können: Um 8 Prozent konnten die Bieter ihre Gesamtwirtschaftlichkeitszahl aufbessern, wenn der gesamte Herstellungs- und Verarbeitungsprozess – beginnend mit der Herstellung aus Grundstoffen bis Verblisterung und Abfüllung – die Anforderungen erfüllt.
Mehrere Firmen versuchten die Ausschreibung per Nachprüfungsverfahren zu stoppen, darunter solche wie Accord, die ihre Ware vom indischen Mutterkonzern beziehen. Die federführende AOK Baden-Württemberg reagierte säuerlich – offenbar verlief schon die mündliche Verhandlung anders als erhofft. Mit Beschluss vom 3. Dezember untersagte die Vergabekammer der Kasse, Zuschläge zu erteilen, und verpflichtete sie, das Vergabeverfahren neu aufzurollen.
Laut Vergabekammer ist das Zuschlagskriterium der „geschlossenen EU- Lieferkette“ kein objektives und damit geeignetes Kriterium, das eine willkürfreie Zuschlagserteilung unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ermöglicht.
Zwar könnten Auftraggeber auch ökologische und soziale Aspekte berücksichtigen; die müsse jedoch diskriminierungsfrei erfolgen. Alleine am Produktionsstandort könnten die gewünschten Unterscheidungsmerkmale wie mehr Versorgungssicherheit und höhere Umwelt- und Sozialstandards nicht festgemacht werden: Einerseits würden Hersteller aus anderen als den vorgegebenen Ländern pauschal ausgeschlossen, andererseits regelten Handelsabkommen keine Sozial- und Umweltstandards, sodass diese alleine durch den Firmensitz in einem entsprechenden Land nicht garantiert werden könnten. „Insoweit vermögen auch die Auftraggeber die Geltung einheitlicher und damit vom Schutzniveau her vergleichbarer Versorgungs-, Umwelt- und Sozialstandards in den Unterzeichnerstaaten der vorgenannten Abkommen nicht zu belegen, was angesichts der großen geographischen Breite der von den Abkommen erfassten Staaten auch kaum möglich sein dürfte.“
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