Bei der Rückabwicklung der Rezeptur-Retaxationen spielen die Kassen auf Zeit. Auch die Barmer kommt nicht zu Potte. Daher hat Claudia Hagedorn, Inhaberin der Phoenix-Apotheke in Wolfsburg, der Kasse jetzt ein Ultimatum gesetzt. Der Landesapothekerverband (LAV) will daraus einen Präzedenzfall machen.
Am 20. April hat die Apothekerin der Kasse ihre Zahlungsaufforderung geschickt. Zwar geht es nur um eine einzige Rezeptur, doch der Vorgang hat es in sich. Denn zusätzlich zu den 31,73 Euro, die die Barmer vor einem Jahr abgesetzt hatte, fordert die Apothekerin auch den kompletten Zwangsabschlag für die gesamte betroffene Monatsabrechnung zurück.
Die Apotheke schulde den Abschlag gemäß § 130 Sozialgesetzbuch (SGB V) nämlich nur dann, wenn die Rechnung der Apotheke innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Kasse in vollem Umfang beglichen worden sei, schrieb Hagedorn. „Da Sie die o. g. Beträge von den Arzneimittelabrechnungen zu Unrecht abgesetzt haben, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbehaltung des Apothekenabschlags […] von Anfang an nicht vor.“
Heißt: Zum retaxierten Betrag kommen in ihrem Fall stattliche 1442,97 Euro an unrechtmäßig einbehaltenem Kassenabschlag hinzu. Und auch damit noch nicht genug: „Mit Ihrer seit Mai 2025 bestehenden Zahlungsverzögerung befinden Sie sich zudem gem. § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i. V. m. § 288 Abs 2 BGB in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt schulden Sie Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (§ 288 Abs. 2 i. V. m. § 247 BGB).“
Schließlich stehe ihr als Gläubigerin einer Entgeltforderung darüber hinaus eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro zu. Hagedorn forderte die Kasse in ihrem Schreiben auf, den Gesamtbetrag in Höhe von 1474,70 Euro zuzüglich der fortlaufenden Verzugszinsen ab dem Tag der Absetzung bis zum vollständigen Zahlungseingang sowie die Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro und die Mehrwertsteuer bis 30. April zu begleichen. Anderenfalls werde sie ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg geltend machen.
Bis zum Stichtag passierte nichts, also hakte Helge Hagedorn, der sich um das Kaufmännische in der Apotheke seiner Frau kümmert, bei der Kasse nach. Dort wollte man erst nichts von der Sache wissen, dann gab der Sachbearbeiter zu Protokoll, dass der Dienstleister GfS mit der Bearbeitung der angemeldeten Ansprüche beauftragt worden sei, dort aber aufgrund der Vielzahl von Fällen noch Zeit benötigt werde.
Was es damit auf sich hat und welche Anweisung übermittelt wurde, wollte ein Barmer-Sprecher auf Nachfrage nicht verraten. Alle Ansprüche würden unter Zugrundelegung der Ausführungen des BSG individuell geprüft und beantwortet. „Angesichts dessen erfolgt die Bearbeitung sukzessive und nach den Umständen des konkreten Einzelfalls.“
Hagedorn findet, dass die Zeit des Wartens vorbei ist. Vielen Kolleginnen und Kollegen sei offenbar gar nicht bewusst, welche Rechte ihnen aus dem BSG-Urteil zustünden. Nur wenn maximaler Druck auf die Kasse aufgebaut werde, könne endlich Bewegung in die Sache kommen. Daher habe man sich auch an den LAV gewandt, wo man bislang aber auch keine Antwort zum aktuellen Stand geben konnte. Immerhin wolle man den Fall jetzt als Blaupause mitnehmen.
Jan Harbecke vom Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL) hatte bereits im März beim APOTHEKE LIVE die Haltung der Apothekerverbände deutlich gemacht: Apotheken könnten sich nicht nur den Differenzbetrag, sondern auch Zinsen, eine Verzugspauschale und sogar den kompletten Kassenabschlag für den jeweiligen Monat zurückholen.
Laut § 130 SGB V erhalten die Krankenkassen den Apothekenabschlag bei allen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln sowie Rezepturen. „Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, daß die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird“. Dies wurde bereits 2012 vom BSG bestätigt.
Harbecke riet den Kassen daher, schnell eine Lösung für die Rückabwicklung zu finden, denn mit jedem Tag, den es länger dauert, laufen Zinsen auf – sowohl für die retaxierten Beträge als auch für den Kassenabschlag, ausgenommen ist nur die Verzugspauschale. „Es geht es um Versichertengelder, mit denen verantwortungsvoll umzugehen ist“, so Harbecke.
Allerdings räumte er auch ein, dass die Kassen dazu eine andere Meinung hätten – und das man im Zweifelsfall über den Abschlag wohl abermals vor Gericht streiten werde.