Strafprozess

Filialleiter soll BtM geklaut haben

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Berlin -

Vor dem Amtsgericht Hannover muss sich der ehemalige Filialleiter einer Hannoveraner Apotheke verantworten. Ihm wird unter anderem vorgeworfen, Betäubungsmittel (BtM) auf Kosten seines Chefs bestellt und konsumiert zu haben.

Apotheker Dr. Karel A. soll zwischen März 2015 und August 2016 in 78 Fällen diverse BtM bestellt haben, um diese selbst zu konsumieren. Ein Rezept lag nicht vor, auch keine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Insgesamt soll es zur Lieferung von Betäubungsmitteln im Gesamtwert von knapp 40.000 Euro gekommen sein. Die Medikamente soll der Filialleiter unter dem Namen und auf Kosten der Apotheke bestellt haben. Die Anklage lautet auf Betäubungsmittelbesitz, Untreue und Urkundenfälschung.

Der 51-jährige Filialleiter soll außerdem in fünf Fällen nachträglich Kundenrezepte verändert haben, um damit die Betäubungsmitteldokumentation der Apotheke zu wahren. Wie er in den anderen Fällen die Bestellungen vertuscht hat, konnte ein Sprecher des Gerichts noch nicht beantworten, das müsse im Prozess erörtert werden.

Ferner soll der Angeklagte in der Zeit von Anfang 2015 bis Ende Juli 2016 Bargeld aus der Kasse der Apotheke entnommen haben, insgesamt 14.519,39 Euro. Das Amtsgericht Hannover verhandelt den Fall unter dem Vorsitz von Dr. Lars Römermann am 22. Januar. Der Angeklagte hat sich laut Gerichtssprecher bereits zu den Vorwürfen eingelassen. Bislang ist auch nur ein Verhandlungstag angesetzt.

Fälle von Mitarbeiterdiebstahl beschäftigen regelmäßig die Gerichte. Speziell war ein Fall, der unlängst vom Amtsgericht Freiburg entschieden wurde. Eine PTA wurde zu einer Geldstrafe von mehr als 8000 Euro verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sie 14.000 Euro aus dem Tresor der Apotheke gestohlen hat. Die ehemalige Angestellte einer Freiburger Apotheke soll das Geld allerdings nicht für sich selbst, sondern für einen Freund, mit dem sie offenbar ein Verhältnis hatte, entwendet haben.

Um sich vor Diebstahl – auch aus der Belegschaft – abzusichern, überwachen einige Inhaber ihre Offizin mit Videokameras. Ein Warenschwund von nahezu 10 Prozent veranlasste einen Apotheker aus dem Saarland, gleich fünf Kameras zu installieren. Doch das ging dem Datenschutzbeauftragten zu weit. Er untersagte die Überwachung. Der Apotheker klagte und bekam in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Saarlouis (OVG) in allen Punkten recht. Inhaber müssen im Einzelfall begründen, warum die Überwachung notwendig ist und kein milderes Mittel infrage kommt.

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