Apothekerhonorar für ePA

E-Rezept: Gematik bringt eigene App

, Uhr aktualisiert am 30.01.2020 16:46 Uhr
Berlin -

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) weist die Forderung der ABDA nach einem Monopol für die DAV-WebApp bei elektronischen Verordnungen zurück. Stattdessen entwickelt die Gematik eine eigene E-Rezept-App, die ab 2021 erste Anlaufstation für E-Rezepte dienen soll. Das sieht der Referentenentwurf für ein Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) vor, den das BMG am Donnerstagnachmittag vorgestellt hat. Es enthält auch weitere Bestimmungen zur elektronischen Patientenakte: Für deren Befüllung sollen Apotheker ein Honorar bekommen.

Mit einer von der Gematik bereitgestellten App will das BMG der Forderung der Apothekerschaft nach einem strikten Makelverbot Rechnung tragen. Auf die E-Rezept-App des Deutschen Apothekervereins (DAV) will man sich in der Friedrichstraße dennoch nicht verlassen. Stattdessen entwickelt die Gematik eine eigene E-Rezept-App, die im Laufe des Jahres 2021 zur Verfügung stehen soll. Von dieser aus soll es allerding eine Schnittstelle geben, über die das E-Rezept an andere Apps gesendet werden kann. Der Arzt kann die Verordnung also nur auf die Gematik-App ausstellen und der Patient dann selbst entscheiden, ob er diese über eine andere App weiter nutzen, versenden oder mit der Gematik- oder einer anderen App in eine Apotheke vor Ort gehen will.

Das sieht der Referentenentwurf für das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur, kurz Patientendaten-Schutzgesetz vor, der in den nächsten vier bis sechs Wochen durch die Kabinettsabstimmung gehen soll. Zwar hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) der Forderung nach einem Makelverbot Rechnung getragen, auf die Apotheker als neutrale Instanz setzt das BMG dennoch nicht und begründet das mit der halbstaatlichen Natur der Gematik, die anders als die Apothekerschaft keine Verbandsinteressen habe.

Das PDSG ist als Update zum Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) geplant und enthält auch weitere Bestimmungen zur elektronischen Patientenakte. Die soll ab 2022 neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern auch Impfausweis, Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft enthalten. Für die Befüllung soll es ein Honorar geben, das für Ärzte gesetzlich festgelegt wird: 10 Euro für die Erstbefüllung. Auch Apotheker sollen für das Einpflegen in die ePA vergütet werden. Wie viel sie erhalten sollen, steht jedoch noch nicht fest, sondern soll zukünftig verhandelt werden. Hintergrund ist die Frage nach dem Aufwand, den Apotheker damit im Vergleich zu Ärzten haben.

Auch im BMG geht man nicht davon aus, dass 2021 bereits allzu viele Versicherte eine ePA nutzen werden. Vielmehr wird das kommende Jahr als Startpunkt gesehen, sowohl für die Verbreitung in der Fläche als auch die technische Fortentwicklung der Patientenakte, die zu Beginn nicht viel mehr sein wird als ein Sammelordner für PDF-Dateien. Das geplante neue Gesetz soll insbesondere die Regelungen zu Inhalten, Nutzung, Verarbeitungsbefugnissen und Zugriffskonzeption der ePA näher ausgestalten. Dabei soll weiterhin die Freiwilligkeit des Angebots im Mittelpunkt stehen: Die ePA ist ein Recht der Versicherten, keine Pflicht.

Ein weiteres Metathema des Referentenentwurfs ist der Datenschutz. So sollen mit dem PDSG Verantwortlichkeiten und Zugriffsberechtigungen auf Patientendaten lückenlos geregelt werden. Auch hier solle wieder gelten: Die Souveränität liegt beim Patienten. Der soll künftig bei jedem Dokument einzeln entscheiden können, wer darauf zugreifen darf und wer nicht.

Das gilt übrigens nicht nur für die Verweigerung der Einsicht, sondern auch für deren Gewährung: Mit dem Gesetz soll die Möglichkeit einer „Datenspende“ geschaffen werden, bei der Versicherte ihre Daten freiwillig der Gesundheitsforschung zur Verfügung stellen können. Umgekehrt wird der Beschlagnahmeschutz, der für analoge Patientenakten gilt, auf digitale Daten ausgeweitet. Wer sich als Zugriffsberechtigter nicht genügend um die Datensicherheit kümmert, soll künftig mit Bußgeldern bestraft werden können. Dazu werden neue Bußgeldtatbestände geschaffen und der Bußgeldrahmen soll deutlich erhöht werden.

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