BAK legt Eckdaten fest

Grippeimpfung in der Apotheke: Ablauf und Voraussetzungen

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Berlin -

Wenn im Herbst womöglich Corona auf Influenza trifft, sollen möglichst viele Menschen gegen die Grippe geimpft sein. Um die zuletzt niedrigen Impfraten zu erhöhen, sollen Grippeschutzimpfungen testweise auch in Apotheken angeboten werden. Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat dazu heute erste Eckdaten besprochen und veröffentlicht.

In einigen Ländern ist das Impfen in den Apotheken bereits gang und gäbe. Die Dienstleistung wird gut angenommen – schließlich muss man nicht extra einen Termin beim Arzt vereinbaren und sich in völlig überfüllte Wartezimmer setzen. Die Rechtsgrundlage ist auch in Deutschland am 1. März mit dem Masernschutzgesetz geschaffen worden und in Kraft getreten – § 132j Sozialgesetzbuch (SGB V) legt fest, dass Apotheker in öffentlichen Apotheken im Rahmen von Modellvorhaben gesetzlich krankenversicherte Menschen gegen Influenza impfen dürfen.

Curriculum, Leitlinie und Arbeitshilfen

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und die Landesapothekerverbände verhandeln derzeit mit den Krankenkassen über mögliche Verträge. Für die Apotheken bedeutet die Möglichkeit der Impfung allerdings vor allem eins – zusätzlicher Aufwand und weitere Fortbildungen. Denn ohne eine entsprechende Schulung darf nicht geimpft werden. Die BAK hat dafür Entwürfe eines Curriculums sowie einer Leitlinie und Arbeitshilfen entwickelt. Bevor sie als verbindliche Grundlage dienen, müssen sie jedoch noch verabschiedet und gegebenenfalls überarbeitet werden.

Neben entsprechenden Hygienevorgaben werden auch räumliche Anforderungen und Angaben zum Arbeitsschutz gemacht. Zudem muss der Apotheker vor der Verabreichung anhand verschiedener Kriterien prüfen können, ob der Patient überhaupt geimpft werden darf, außerdem muss er bei Impfreaktionen entsprechend reagieren können. Voraussetzung für den Apotheker ist daher eine spezielle Schulung, die aus mehreren Modulen bestehen soll. Die BAK zieht dafür auch Online-Angebote wie Webtrainings in Betracht.

Die Module umfassen insgesamt acht Stunden Schulungszeit in verschiedenen Bereichen: Neben theroretischen Grundlagen zur Influenza wird die Grippeschutzimpfung behandelt. Es folgen Details zur Information und Beratung der Patienten sowie zur Durchführung der Impfung und zu Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei Impfreaktionen. Während für die ersten beiden Module nur etwa eine Stunde vorgesehen ist, sollten die anderen drei mindestens zwei Stunden betragen.

Eckpunkte für die Praxis

Ist der Apotheker entsprechend geschult und vorbereitet, müssen auch in der Praxis einige Details beachtet werden, die die BAK mit entsprechenden Formularen unterstützt: So muss der Patient beispielsweise vor der Verabreichung eine Einwilligungserklärung unterschreiben. Die Immunisierung muss außerdem entsprechend dokumentiert werden.

Die BAK hat in der heutigen Sitzung bereits einige Eckpunkte festgehalten: So sollen sich die Modellprojekte nicht nur auf die Patientengruppen beschränken, für die laut der Ständigen Impfkommission (Stiko) eine Empfehlung vorliegt, sondern für alle Versichterten ab einem Alter von 18 Jahren. In der Apotheke sollen zudem nur Vakzine verabreicht werden, die als Fertigspritze daher kommen. Die Injektion erfolgt ausschließlich intramuskulär – subcutan darf nur vom Arzt geimpft werden. Bei einer Verabreichung der Vakzine in der Apotheke muss dieser jedoch nicht explizit informiert werden. Vor der Verabreichung der Impfung muss zudem die Kassenzugehörigkeit überprüft werden, da die Modellprojekte nur mit einigen Krankenkassen geschlossen werden. In den jeweiligen Verträgen werden Details zu Voraussetzungen, Durchführung sowie Vergütung und Abrechnung festgehalten. Vor Vertragsabschluss müssen zudem Stellungnahmen vom Robert Koch-Institut (RKI) und Paul-Ehrlich-Institut (PEI) eingeholt werden.

Standardarbeitsanweisung – Darauf muss geachtet werden

Zunächst ist der Impfstoff aus dem Kühlschrank zu holen, da die Lösung nicht kalt injiziert werden sollte. Je stärker die Temperatur von der Körpertemperatur abweicht, desto stärker kommt es zu einem brennenden Gefühl während der Verabreichung. Es gibt Impfstoffe mit oder ohne Kanüle. Je nachdem welches Präparat vorliegt, muss der Apotheker sich für eine geeignete Kanüle entscheiden. Geimpft werden soll intramuskulär am Oberarm. Für die Tiefe von zwei Zentimetern empfiehlt die BAK eine Sicherheitskanüle der Größe 25 G 1 0,50 x 25 mm. Sicherheitskanülen verfügen über eine einhändig zu bedienende Verschlussklappe, sodass ein aufwendiges „Recapping“ überflüssig wird. Zudem ist ein erneutes Öffnen nicht möglich – das Infektionsrisiko wird verringert. Am Markt erhältlich sind verschiedene Modelle. Einige besitzen einen einmal zu entfernenden Deckel und zusätzlich dazu den Sicherheitsverschluss. Andere Kanülen verfügen über eine Art Schiebesystem – nahe der Injektionsstelle kann der Sicherheitsverschluss über die Kanüle gedrückt werden.

Bei der Auswahl der richtigen Handschuhe sollte nicht nur an das Apothekenpersonal gedacht werden. Auch der Patient sollte hinsichtlich Materialunverträglichkeiten befragt werden. Allen voran steht hier die Latexallergie. Bei einigen Personen kann auch ein sehr kurzer Kontakt zu schweren allergischen Reaktionen führen. Besonders gut verträglich: Einmalhandschuhe ohne Vulkanisationsbeschleuniger. Diese sind zumeist aus Vinyl oder Nitril. Auch auf ausreichend viele Größen sollte geachtet werden – je besser die Passform, desto einfacher das Arbeiten. Nicht nur die Einstichstelle des Patienten sollte desinfiziert werden, sondern auch die Hände und gegebenenfalls die Handschuhe des impfenden Apothekers, so kann der Hygienestandart noch erhöht werden. Bei der Entsorgung muss beachtet werden, dass es sich um mit Körperflüssigkeiten kontaminiertes Material handelt. Sowohl die Spritze als auch verwendete Kompressen sollten fachgerecht in dafür vorgesehene Abfallbehälter entsorgt werden.

Dokumentation der Impfung

Die Impfung muss unverzüglich durch die Apotheke dokumentiert werden. Der Eintrag in den Impfausweis soll durch den Apotheker vorgenommen werden. Falls der Impfausweis nicht vorliegt, hat der Apotheker eine Impfbescheinigung auszustellen und auf Wunsch des Patienten die Impfung zu einem späteren Zeitpunkt in den Impfausweis einzutragen. Hat der Patient das Dokument verloren, so sollte er darauf hingewiesen werden, dass bereits erfolgte Impfungen vom jeweiligen Arzt nachgetragen werden sollten, sodass der aktuelle Impfstatus weitestgehend lückenlos nachvollzogen werden kann.

Zu dokumentieren sind folgende Punkte: Datum der Schutzimpfung, Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes Name der Krankheit, gegen die geimpft wird, Name und Anschrift der Apotheke sowie Name und Unterschrift des impfenden Apothekers. Diese Angaben sind zusätzlich für die Dokumentation in der Apotheke erforderlich und können auf der Rückseite der Einverständniserklärung vermerkt werden. Die Aufzeichnungen sind in der Apotheke gemäß § 630f Abs. 3 BGB zehn Jahre aufzubewahren.

 

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