Nicht mehr als 3,15 Prozent Rabatt

BGH verbietet Skonto auf Rx

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Berlin -

Rabenschwarzer Tag für die Apotheken: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat soeben entschieden, dass Skonti bei Rx-Medikamenten unzulässig sind, sofern der Nachlass ingesamt über die 3,15-prozentige Spanne hinausgeht. Damit fällt dieser letzte Einkaufsvorteil weg.

„Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Juni 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen“, heißt es im soeben verkündeten Tenor.

Die Gründe liegen noch nicht vor, in der mündlichen Verhandlung hatte der Senat zuvor aber ein paar Überlegungen durchblicken lassen. Demnach ist die Zahlung eigentlich mit Lieferung sofort fällig – allen relevanten Entscheidungen der letzten 60 Jahre etwa aus dem Bereich des Kartellrechts liege die Annahme zugrunde, dass der Kaufpreis unmittelbar bei Übergabe der Ware fällig werde. Abweichende Regelungen seien ausschließlich eine Sache der Vertragsgestaltung, so der Vorsitzende Richter zuvor in der mündlichen Verhandlung.

„Die gesetzliche Zahlungsfälligkeit ist sofort“, somit gebe es gar keine „vorfristige Zahlung“. Anders ausgedrückt: Ein Zahlungsziel von 30 Tagen sei eine Abweichung vom Gesetz. So gesehen schaffen laut Richter die Vertragsparteien die Rechtfertigung für Skonto selbst. Ein Nachlass bei früherer als vertraglich vereinbarter Zahlung ändere jedenfalls nichts daran, dass der Zuschlag des Großhandels nicht angefasst werden dürfe.

Beobachtern zufolge müssen nun die Gründe abgewartet werden, etwa ob der BGH sich zu Bindungsfristen oder Rechtfertigungsmöglichkeiten für gewährte Skonti einlässt. Auch seien Skonti weiter erlaubt, sofern der Nachlass in Summe nicht die Grenze von 3,15 Prozent überschreitet.

Im Rx-Bereich sind die Preise gesetzlich festgelegt. Unumstritten ist, dass die 70 Cent Großhandelsfixum nicht rabattiert werden dürfen, sondern die Großhändler – sowie die Hersteller im Direktgeschäft – nur aus der variablen Marge von 3,15 Prozent Preisnachlässe gewähren dürfen. Umstritten war, welche Rolle Skonti dabei spielen.

Im konkreten Fall hatte die Wettbewerbszentrale den Reimporteur Haemato verklagt, der im Direktgeschäft 3,04 Prozent Rabatt plus 3 Prozent Skonto geboten hatte. Dazu mussten die Apotheken ihre Rechnung innerhalb von 14 Tagen begleichen; das reguläre Zahlungsziel liegt bei einem Monat.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) vertrat die Auffassung, dass nach dem Sinn und Zweck der Norm eine Unterschreitung der arzneimittelrechtlichen Preisuntergrenze durch die Einräumung von Skonto nicht in Betracht komme. Das gilt nach Auffassung des Senats selbst dann, wenn man das Skonto als Vergütung für die vorfristige Zahlung und nicht als Nachlass auf den Preis ansehe. Denn wenn der Festzuschlag als Beitrag zur Sicherung der Existenz des Großhandels nicht skontierfähig sei, so gelte das für den Mindestpreis insgesamt.

Laut OLG ist der Wortlaut zum Festzuschlag von 70 Cent eindeutig: Die AMPreisV sei in Abweichung zu der Vorfassung mit der Formulierung „sind... zu erheben“ zwingend ausgestaltet und lasse keine Ausnahmen. Ein ausdrückliches Skonto-Verbot im Gesetzestext ist laut OLG nicht notwendig.

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