Das heute im Bundestag beschlossene Apothekenversorgung- und Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) stärke die Apothekenlandschaft finanziell, in ihren Kompetenzen und sorge gleichzeitig für weniger Bürokratie, lobt Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) das Gesetz. Zudem werde die Attraktivität der Apotheke als Arbeitsplatz durch flexiblere Arbeitszeitgestaltung und neue Tätigkeitsfelder deutlich erhöht. Ein Überblick der Änderungen.
Die Verdopplung der Notdienstpauschale soll insbesondere ländliche Apotheken stärken. Außerdem sollen auch Teilnotdienste in der Zeit von 20 Uhr bis 22 Uhr mit 20 Prozent des Betrages für den Vollnotdienst bezuschusst werden.
Möglich wird die Eröffnung von Zweigapotheken, wenn in abgelegenen Orten oder Ortsteilen die Arzneimittelversorgung eingeschränkt ist.
In einer Erprobungsphase über fünf Jahre dürfen PTA im ländlichen Raum in bestimmten Fällen den Apothekenbetrieb übergangsweise – für maximal 20 Tage pro Jahr; zehn davon am Stück – aufrechterhalten.
Apotheken erhalten mehr Beinfreiheit beim Austausch von Arzneimitteln. So darf unter bestimmten Voraussetzungen ein vorrätiges Arzneimittel abgeben werden, wenn rabattierte Arzneimittel nicht verfügbar sind.
Nullretaxationen aus formalen Gründen werden abgeschafft. Gibt die Apotheke ein medizinisch gleichwertiges Arzneimittel wie das eigentlich abzugebende Arzneimittel ab, darf die Krankenkasse die Abrechnung der Apotheke nicht mehr aus formalen Gründen beanstanden.
Bis Ende 2028 können Arztpraxen E-Rezepte für Heimbewohner:innen an die heimversorgende Apotheke weiterleiten.
Der Personaleinsatz wird flexibilisiert. Ein Punkt ist die Festlegung von Filialleitungen. So kann die Apothekenleitung von Filial- oder Zweigapotheken auch durch zwei Approbierte wahrgenommen werden.
Es werden neue pharmazeutische Dienstleitungen (pDL) zur Stärkung der Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes und tabakassoziierten Erkrankungen und Früherkennung von hierfür maßgeblichen Erkrankungsrisiken eingeführt. Eine Verordnung ist für die Inanspruchnahme nicht nötig.
In Apotheken dürfen alle Totimpfstoffe verimpft werden. Zudem sollen Apotheker:innen die Impfung an PTA, Pharmazeut:innen im Praktikum sowie Pharmazieingenieur:innen delegieren können.
Apotheker:innen sollen nach ärztlicher Schulung venöse Blutentnahmen durchführen dürfen.
In Apotheken sollen auf Selbstzahlerbasis Schnelltests gegen bestimmte Erreger wie beispielsweise Influenza-, Norovirus ermöglicht werden.
Apotheken dürfen bei bestehender Langzeitmedikation von mehr als drei Quartalen einmalig die kleinste vorrätige Packung abgeben, wenn kein Rezept vorliegt und die Behandlung ohne Verzögerung fortgesetzt werden muss.
Eine Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist zudem bei akuten, unkomplizierten Formen von definierten Erkrankungen gestattet – ausgenommen sind systemisch wirksame Antibiotika und Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) soll in einer Verordnungsermächtigung entsprechende Erkrankungen, Arzneimittel und Vorgaben für die Abgabe festlegen. Dabei sollen die Arzneimittelkommissionen der Ärzte und der Apotheker eingebunden werden.
Die Abgabe erfolgt auf Selbstzahlerbasis, wobei Apotheken für den Aufwand einen Betrag von 5 Euro pro Abgabe verlangen können.
Der pDL-Topf wird abgeschmolzen und die Finanzmittel nutzbar gemacht. Die Kostenträger profitieren von einem entsprechend zeitlich befristeten gesenkten Arzneimittelpreis; pDL werden künftig direkt abgerechnet.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das BMG können amtliche Informationen zu den betriebswirtschaftlichen Kennzahlen der Apotheken anfordern als unabhängige Datengrundlage für die Verhandlungen der Selbstverwaltung zum Apothekenhonorar.
Für Biosimilars wird der Ausschluss von exklusiven Rabattverträgen zeitlich befristet. So soll die Biosimilar-Produktion in Deutschland und Europa und damit Versorgungssicherheit erhalten bleiben.
Weitere Maßnahmen sollen mit der begleitenden Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen umgesetzt werden. Dazu gehören:
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