Mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) sollen die Apotheken künftig auch mehr Impfungen und neue pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) anbieten können. Doch wie schnell kann es hier in die Umsetzung gehen? Ein Überblick.
Das ApoVWG hat die allerletzte Hürde genommen, der Bundesrat hat das Gesetz abschließend abgesegnet. Zustimmungspflichtig war der Entwurf von Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) zwar nicht – allerdings hätte die Länderkammer den Vermittlungsausschuss anrufen können. Wenn alles glattgeht, könnte das ApoVWG also zum 1. Juli in Kraft treten, zeitgleich mit der ersten Stufe der Fixumserhöhung.
Doch mit dem Abschluss im Bundesrat ist der Weg für die neuen Angebote noch lange nicht beendet – denn auch wenn der gesetzliche Rahmen steht, müssen noch die Standards und Details geplant, Schulungen organisiert und die Vergütung ausgemacht werden. Teilweise setzt das ApoVWG die Fristen hierfür fest.
Mit dem ApoVWG sollen neue pDL eingeführt werden. Die Standardarbeitsanweisungen soll die Bundesapothekerkammer (BAK) entwickeln. Diese sollen insbesondere „Festlegungen zu geeigneten etablierten Risikobewertungsmodellen und Beratungsinhalten“ enthalten, heißt es im Gesetz. Die BAK hat insgesamt zwei Monate nach der Verkündung Zeit, die Anweisungen zu erarbeiten. Würde das Gesetz zum 1. Juli greifen, bliebe dafür Zeit bis September.
Aber auch damit nicht genug: Auch die Honorierung muss noch zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband verhandelt werden.
Die Verhandlungspartner haben vier Monate nach Verkündung Zeit, um zu einer Übereinstimmung zu kommen. Dann soll der Vertrag stehen. Gelingt das nicht, kommt es zu einem Schiedsverfahren. Jede der Vertragsparteien kann demnach einen Antrag auf Vertragsanpassung im Wege des Schiedsverfahrens stellen. Die Schiedsstelle hat anschließend zwölf Wochen Zeit, um eine Entscheidung zu fällen.
Für die Kompetenzerweiterungen beim Impfen und die Durchführung venöser Blutentnahmen müssen zusätzliche Schulungen vorbereitet werden. Die BAK hat in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer (BÄK) vier Monate nach der Verkündung Zeit, ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung zu entwickeln.