Wegen fehlender Chargen wurde ein Inhaber aus Nordrhein-Westfalen gleich achtmal retaxiert. „Das ist so unsinnig und zeitaufwendig“, ärgert er sich. Insbesondere weil die Krankenkassen die fehlenden Daten auf Nachfrage unkompliziert bekommen könnten.
Die Übermittlung der Chargenbezeichnung bei elektronisch verordneten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist Pflicht. Fehlt die Charge, können die Kassen retaxieren. Im vergangenen Jahr wurden in einer Apotheke in Nordrhein-Westfalen laut dem Kassendienstleister SpektrumK acht Rezepte ohne die Übermittlung der Charge des Arzneimittels abgegeben. „Darunter waren etliche kleinpreisige Präparate, aber auch ein Hochpreiser“, berichtet der Inhaber.
„Das ist mir auch schon in dem Jahr davor passiert. Da waren es auch nur Einwände derselben Krankenkasse“, ärgert er sich. „Diesmal haben sie unter anderem Salbutamol Inhalationsspray retaxiert. Jeder weiß um die Lieferengpässe. Wir und die Patienten waren froh, wenn sie irgendwas bekommen konnten“, schildert er. So habe man schon im vergangenen Jahr viel stückeln müssen, um überhaupt zu versorgen. Dabei sei dann wahrscheinlich auch die Übermittlung einiger Chargen schiefgelaufen. „Dass so was dann retaxiert wird, ist in meinen Augen ein absolutes Unding.“
Vom Zeit- und Mehraufwand ganz zu schweigen: „Für jede Retaxation müssen wir Einsprüche schreiben“, so der Inhaber. „So haben wir es auch im letzten Jahr gemacht und es wurde allen Einwänden stattgegeben; das ist alles so unsinnig.“
Insbesondere ärgert ihn: „Es kann alles auf Nachfrage erhalten werden, die Chargen sind doch alle im System und können auch nachträglich an die Kassen übermittelt werden.“ Vor allem handele es sich zum Großteil um Präparate für 10 bis 13 Euro. „Die retaxieren ein Metoprolol für 12 Euro; nur eine Packung und solch ein Aufwand.“
Weil ihm das Risiko bekannt ist, werden Hochpreiser generell aufwendig dokumentiert. „Wir haben Ordner angelegt, in denen wir alles dazu aufheben. Sogar die Packung wird abfotografiert, das muss man sich mal vorstellen“, macht er deutlich. In den letzten Retaxationen von SpektrumK war ein 3000 Euro teures Arzneimittel dabei. „Es scheint, dass die Kasse es darauf besonders abgesehen hat“, so der Apotheker.
„Es kommt immer mal wieder vor, dass Chargen nicht übermittelt werden können, beispielsweise im Notdienst. Ich trage doch dann nicht händisch einen ellenlangen kryptischen Code ein“, ärgert er sich.
Der Rechtsanspruch auf die Chargenübermittlung besteht aufgrund des Schiedsspruches zu den Mitwirkungspflichten nach den Vorgaben der §§ 31 und 131a des Sozialgesetzbuches (SGB V) sowie der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung.
Sie ist immer dann Pflicht, wenn es sich um ein authentifizierungs- sowie apothekenpflichtiges Arzneimittel nach § 10 Absatz 1c des Arzneimittelgesetzes (AMG) handelt. Zudem gilt dies, wenn auf der äußeren Verpackung der Data-Matrix-Code vorhanden ist. Sind Arzneimittel nicht über Securpharm verifiziert, besteht demnach keine Verpflichtung. Daher wird die Charge in der Regel mit dem Abscannen des Securpharm-Codes übertragen.