Versandapotheken

Beihilfe muss Versandkosten zahlen

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Berlin -

Bei Blutzuckerteststreifen ist der Preiskampf sehr intensiv – vor allem im Internet. Selbstzahler können hier viel Geld sparen. Beamte haben laut einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) auch Anspruch auf eine anteilige Erstattung der Versandkosten. Ob der Dienstherr tatsächlich für Briefmarken aufkommen muss, könnte in letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entscheiden.

Ein Beamter hatte sich im Jahr 2014 im Internet mit 2000 verordneten Blutzuckerteststreifen bevorratet. Bei einem Online-Händler aus Griechenland bestellte er 40 Packungen zu je 50 Stück für insgesamt 688 Euro. Hinzu kamen Versandkosten in Höhe von 42,90 Euro. Weil er Typ-1-Diabetiker ist, übernahm die Beihilfe die Hälfte der Kosten – allerdings nur für die Teststreifen. Für die Erstattung der Versandkosten gebe es keine Rechtsgrundlage, so die Argumentation.

Der Beamte legte zunächst erfolglos Widerspruch ein und klagte schließlich vor dem Verwaltungsgericht München (VG). Das Gericht gab der Klage statt: Es sei nicht sachgerecht, zwischen den eigentlichen Arzneimittelkosten und den Versandkosten zu unterscheiden. In einer Apotheke vor Ort bekäme der Beamte schließlich auch die vollen Kosten erstattet. Die Bestellung bei der Internet-Apotheke sei trotz der Versandkosten immer noch günstiger.

Das Bundesverwaltungsamt ging gegen die Entscheidung in Berufung. Es sei eine sachliche Ungleichbehandlung, wenn der Beamte die Versandkosten erstattet bekäme. Diese seien nämlich mit Wegekosten zu vergleichen, und diese seien zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten zu zählen. Schließlich bekämen Beihilfeberechtigte, die ihre Teststreifen in einer Apotheke vor Ort kauften, auch keinen Zuschuss für die Fahrtkosten.

Der VGH bewertet dies im Berufungsverfahren anders: Die Versandkosten seien Bestandteil des Kaufpreises und keine zusätzlich anfallenden Kosten. „Es ist einem Online-Kaufvertrag immanent, dass dieser als Gegenleistung nicht nur den Kaufpreis, sondern – entweder als dessen kalkulatorischen Bestandteil oder gesondert ausgewiesen – auch Versandkosten beinhaltet“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Eine Ungleichbehandlung gegenüber Beamten, die ihre Teststreifen vor Ort besorgten, ist aus Sicht der Richter nicht zu erkennen. Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) regele die Fälle, in denen ausnahmsweise ein Fahrtkostenersatz in Betracht komme. Wegekosten zum Erwerb eines Arzneimittels seien dort nicht aufgeführt. Die Versandkosten seien dagegen unabwendbare Aufwendungen für den Erwerb der Teststreifen – vergleichbar mit der Mehrwertsteuer.

Wichtig für die Richter: Der Erwerb der Teststreifen im Internet sei auch wirtschaftlich angemessen. Dabei seien die Versandkosten ebenfalls zu berücksichtigen, da sie zusammen mit dem Preis der Teststreifen als wirtschaftliche Einheit zu bewerten seien. Der Erstattungsbetrag liege auch inklusive der Versandkosten rund 40 Prozent unter dem Apothekenabgabepreis, so der VGH.

Das Bundesverwaltungsamt hatte noch darauf hingewiesen, dass der Versand von Arzneimitteln aus Griechenland nach Deutschland nicht ausdrücklich zugelassen sei. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) warne davor, Arzneimittel bei fragwürdigen Versandapotheken zu bestellen, da die Gefahr des Kaufs gefälschter Produkte groß sei. Es bestehe daher ein erhebliches Interesse des Gesetzgebers, die Bestellung von Arzneimitteln im Ausland nicht zu fördern, so das Bundesverwaltungsamt.

Der VGH ließ auch dies nicht gelten: Bei Blutzuckerteststreifen handele es sich nicht um Arzneimittel, sondern um Medizinprodukte. Das Gericht habe die wirtschaftliche Angemessenheit zu überprüfen. „Bestrebungen des Gesetzgebers, den Markt zu lenken, sind keine geeigneten Kriterien zur Bestimmung von Notwendigkeit und wirtschaftlicher Angemessenheit der Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel“, so das Gericht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat der VGH Revision zum BVerwG zugelassen. Wenn das Bundesverwaltungsamt innerhalb eines Monats Rechtsmittel einlegt, wird die Versandkostenfrage in Leipzig geklärt.

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