AEP-Gutachten: 70 Cent-Fixierung ist verfassungswidrig Alexander Müller, 27.03.2019 10:23 Uhr
-
Rechtsanwalt Bernhard Koch-Heintzeler (rechts, heir mit AEP-Chef Jens Graefe) kommt in seiem Gutachten für den Großhändler AEP zu dem Schluss, dass Skonti nichts mit Rabatten zu tun haben. Foto: Arno Kohlem
Berlin - AEP sieht sein Konditionenmodell auch nach der geplanten gesetzlichen Klarstellung als gesichert an. Dazu hat der Großhändler aus Alzenau ein Rechtsgutachten anfertigen lassen. Anwalt Bernhard Koch-Heintzeler kommt zu dem Schluss, dass die Gewährung von Skonti nichts mit der Rabattsperre zu tun hat. Er hält sogar die absolute Fixierung der 70 Cent aus der Großhandelsvergütung für verfassungswidrig.
Mit dem TSVG stellt der Gesetzgeber klar, dass die Großhändler aus dem fixen Teil ihrer Vergütung in Höhe von 70 Cent keine Rabatte an die Apotheken geben dürfen. Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) wird wie vom Bundesgerichtshof (BGH) im Skonto-Prozess angeregt, an dieser Stelle klarer formuliert. Koch-Heintzeler stellt hierzu fest: „Ob Skonti dann, wenn der Verkauf – beispielsweise infolge von Rabattgewährung – zum geringst zulässigen Preis erfolgt, gewährt werden dürfen, beantwortet der Gesetzeswortlaut nicht.“
Der Gesetzgeber hatte die Begründung des ursprünglichen Referentenentwurfs noch einmal überarbeitet. Koch-Heintzeler findet das konsequent. Denn die ursprüngliche Formulierung sei „ersichtlich falsch und damit letztlich auch missverständlich“ gewesen. Ursprünglich hatte es geheißen, „dass der Großhandel den Festzuschlag von 0,70 Euro auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens zwingend aufschlagen muss und auf diesen Betrag keine Rabatte oder Skonti gewähren kann“. Erkennbar falsch laut Koch-Heintzeler schon deshalb, weil die Rabatte ja gar nicht auf die 70 Cent gewährt würden, sondern auf den Abgabepreis zu Lasten des Fixums.
Schwerer wiegt dem Anwalt zufolge aber das Missverständnis, dass in dieser Formulierung Rabatt und Skonto gleichgesetzt würden. „Es ist aber unbestreitbar, dass ein Skonto keine Preiskondition ist, sondern eine Zahlungskondition“, heißt es im Gutachten. Ein Rabatt sei eine „unmittelbare vereinbarte Reduzierung des Listenpreises“. Darauf beziehe sich auch die Rabattobergrenze. Skonto führe dagegen zu keiner Preisänderung, was sich auch im Bilanz- und Steuerrecht zeige: „Zahlt die Apotheke innerhalb der für die Skontoeinräumung vorgegebenen besonders kurzen Frist, so ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und der unter Skontoabzug geleisteten Zahlung als Erlösschmälerung zu verbuchen. Das hat auch Konsequenzen für die monatlich von Großhandel anzumeldenden und an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer“, so der Anwalt.
Lesen Sie auch
-
Großhandelskonditionen Gutachter streiten um Apothekenrabatte »
-
Einkaufskonditionen Neuer Skonto-Prozess zeichnet sich ab »
-
Gutachten zu Konditionen Großhändler arbeiten an Skonto-Grenze »
-
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) SPD sieht Rabatt- und Skontolimit bei 3,15 Prozent »
Neuere Artikel zum Thema
-
Großhandelskonditionen
Gutachten: Maximal 37,80 Euro Rabatt für Apotheken » -
Skonto und Rabatt Wegen TSVG: Großhändler passen Konditionen an »
-
Einkaufskonditionen Phagro: Nulltoleranz bei Direkt-Rabatten »
- Apotheken-Apps Phoenix klebt Plakate für „Deine Apotheke“ »
- Lieferengpässe Noweda: Defekt-Flyer für alle Apotheken »
- Großhandel Phoenix: Digitalexperte für Apotheken »
Mehr aus Ressort
- eRezept-Projekt Teleclinic schießt gegen Kry und DocMorris »
- Pharmadienstleister Sartorius kauft in Israel »
- OTC-Hersteller Neuer Deutschlandchef für Wick »
APOTHEKE ADHOC Debatte