Gutachten zu Konditionen

Großhändler arbeiten an Skonto-Grenze

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Berlin -

Der Großhandelsverband Phagro fühlt sich durch das soeben beschlossene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in seiner Position bestätigt, dass der Gesetzgeber eine Begrenzung der Rabatte an Apotheken vorsieht – Skonti eingeschlossen. Dazu hat der Verband ein Gutachten in Auftrag gegeben.

Mit der Änderung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) lege der Gesetzgeber einen Mindestpreis fest, der vom Großhandel zu erheben sei, so die Einschätzung des Phagro. Dieser setze sich aus drei Komponenten zusammen: dem Listenpreis des Herstellers, dem Festzuschlag und der Umsatzsteuer. Der Wortlaut der Neuregelung sei eine Klarstellung und stütze den Zweck des Festzuschlags: dem Großhandel eine ausreichende Vergütung zu gewähren.

Ein vom Phagro in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten folgert, dass der Mindestpreis nicht durch Rabatte oder Skonti unterschritten werden darf. Diese Auffassung werde auch in dem Bericht und der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses des Bundestages zum TSVG vertreten. In der Neufassung der AMPreisV sei verbindlich bestimmt, dass der Festzuschlag „zu erheben ist“ – und nicht, wie in der bislang gültigen Fassung, „erhoben werden kann“.

Tatsächlich heißt es in der Gesetzesbegründung im Wortlaut: „Durch die Änderung wird jetzt eindeutig klargestellt, dass der Großhandel den Festzuschlag von 70 Cent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zwingend aufschlagen muss. Nur so kann das mit dem Festzuschlag bezweckte Ziel erreicht werden.“ -zum Thema Skonto heißt es dagegen direkt im Anschluss: „Rabatte und die im Handel allgemein üblichen Skonti können nur auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und Rabatte nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags gewährt werden.“

Nach Auffassung des Phagro-Gutachtens „ist die Aussagekraft der widersprüchlichen Gesetzesbegründung begrenzt – vor allem, weil sie dem ausdrücklichen Ziel des Gesetzgebers widerspricht, durch den Festzuschlag eine flächendeckende Versorgung sicher zu stellen“.

Die Formulierung in der Begründung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mehrfach angepasst, auch das Bundeswirtschaftsministerium hatte sich eingeschaltet. Das Bundesgesundheitsministerium hatte im Oktober gegenüber APOTHEKE ADHOC erklärt: „Der Großhandel kann den Apotheken handelsübliche Skonti und Rabatte gewähren. […] Durch Festlegung der Obergrenze des prozentualen Zuschlags wird das Ausmaß des Konditionenwettbewerbs begrenzt.“

Dürfen Apotheken also noch Skonto erhalten, wenn der Großhändler ihnen schon 3,15 Prozent Rabatt gewährt? „Die Einräumung von Skonti und ihre Ausgestaltung auch in Abhängigkeit des Abgabepreises des pharmazeutischen Herstellers ist Angelegenheit des einzelnen Großhandelsunternehmens.“ Und: „Im Handel allgemein übliche Skonti bestimmen sich durch das Verhalten der Wirtschaftsbeteiligten.“

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