Das Primat der einnahmenorientierten Ausgabenpolitik soll künftig für alle Honorare im Gesundheitswesen gelten – mit einer Ausnahme: Die Krankenkassen laufen Sturm gegen den geplanten Gehaltsdeckel für Vorstände, Führungskräfte und Funktionäre: „Die beabsichtigte Regelung stellt einen ungerechtfertigten sowie anlasslosen Eingriff in die Rechte der Verwaltungsräte der Krankenkassen dar und schränkt den Aufgabenbereich der sozialen Selbstverwaltung ein. Die vorgesehenen Änderungen beim Abschluss von Vorstandsdienstverträgen hätten einen Wettbewerbsnachteil bei der Auswahl des Vorstandspersonals zur Folge. Sie werden deshalb abgelehnt und sind zu streichen.“
Im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts setzten die demokratisch gewählten Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten die detaillierte Sozialgesetzgebung eigenverantwortlich und verantwortungsvoll um, heißt es in einer Stellungnahme des GKV-Spitzenverbands zum GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz. „Zum Kernbereich der Selbstverwaltung gehört die interne Organisation der Verwaltung einschließlich der personalwirtschaftlichen Kompetenzen und der Kosten des Personaleinsatzes.“
Mit der nun vorgesehenen Änderung erfolge ein weiterer massiver Eingriff in den Aufgabenbereich der sozialen Selbstverwaltung. „Der Ermessensrahmen des Verwaltungsrates bei der Vereinbarung der Vergütung der Vorstände werden mit dem Ausschluss von Vergütungsanpassungen während einer Amtsperiode und der Begrenzung von Vergütungserhöhungen bei Beginn einer neuen Amtszeit nahezu auf null reduziert.“ Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Vergütungssteigerung bei Beginn einer neuen Amtszeit nur nach Maßgabe der Grundlohnrate zulässig sein solle.
Kritisiert wird auch, dass die Aufsicht – unabhängig von den Erwägungen des Verwaltungsrates hinsichtlich der Vereinbarung der Vergütungshöhe – eine niedrigere Vergütung anordnen können soll. „Das ist eine in das Ermessen der Aufsichtsbehörde gestellte staatliche Vergütungsfestsetzung. Es fehlen jegliche Maßstäbe dafür, was die Voraussetzungen für eine Vergütungssenkung sein können, die dann die Ermessensentscheidung der Aufsichtsbehörde auslösen können. Eine derart weite Befugnis einer Aufsichtsbehörde ist sehr bedenklich. Sie ist auch nicht erforderlich. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ihre Vorstellungen vorbringen und gegebenenfalls die Zustimmung versagen. Diese Entscheidung ist dann gerichtlich überprüfbar.“
Im Übrigen müssten Vorstandsdienstverträge bereits seit 2013 durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden – ohne dass die aus Sicht der Kassen überhaupt notwendig wäre: „Der Nachweis struktureller Missstände, aufgrund derer die Einführung einer präventiven Rechtsaufsicht notwendig war, stand und steht nach wie vor aus.“
In der Begründung des Referentenentwurfs werde ausgeführt, dass die derzeit vereinbarten Vergütungen sich als ausreichend erwiesen hätten, um geeignetes Personal für die Aufgaben zu gewinnen und deshalb angemessen seien. „Mit den beabsichtigten Regelungen ist es den Verwaltungsräten allerdings in Zukunft nicht mehr möglich, flexibel auf zukünftige Entwicklungen reagieren zu können. Gegenüber anderen Branchen und Unternehmen beziehungsweise Organisationen im Gesundheitswesen, die keinen derartigen gesetzlichen Vorgaben unterliegen und damit frei über die Höhe der Vergütung ihres Führungspersonals entscheiden können, ergibt sich damit ein erheblicher Wettbewerbsnachteil bei der Auswahl der Vorstandsmitglieder. Die Möglichkeit, geeignetes Vorstandspersonal zu finden, darf nicht unsachgerecht durch starre gesetzliche Vorgaben eingeengt werden.“
Dass auch Vergütungsanpassungen für außertarifliche Beschäftigte nur alle sechs Jahre möglich sein und ebenfalls auf den Anstieg der Grundlohnrate gedeckelt werden sollen, schränke die Kassen weiter ein. Hinzu komme, dass nur die jeweils aktuelle Entwicklung betrachtet und eine Aufsummierung der Grundlohnraten der Kalenderjahre seit der letzten Vergütungserhöhung ausdrücklich ausgeschlossen sein solle. „Die vorgesehene Beschränkung von Gehaltsanpassungen auf einen sechsjährigen Turnus ist nicht verhältnismäßig und hat einen potenziellen Realwertverlust der Entgelte von 13 bis 19 Prozent zur Folge.“
Im Übrigen müsse für bereits geschlossene Arbeitsverträge ein Vertrauensschutz gelten, auch für alle vereinbarten Überprüfungs- und Nachverhandlungsklauseln. Der geplanten Regelung liege die Vorstellung zugrunde, Überprüfungs- und Nachverhandlungsklauseln seien rechtlich irrelevant. „Dies ist jedoch nicht zutreffend. Überprüfungsklauseln, die keine bestimmte Erhöhung vorsehen, begründen zwar keinen Anspruch auf eine bestimme Vergütungssteigerung, wohl aber einen Anspruch auf Überprüfung und Entscheidung nach billigem Ermessen. Damit ist vertraglich vereinbart, dass eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Vergütung während der Vertragslaufzeit möglich sind. Der in bestehenden Verträgen vorgesehene Anspruch auf (regelmäßige) Überprüfung und Entscheidung nach billigem Ermessen wird durch die geplanten Änderungen erheblich entwertet. Die Regelungen greifen damit in unzulässiger Weise nachträglich in bestehende privatrechtliche Vertragsverhältnisse ein.“
Im Übrigen sei die Regelung weder erforderlich noch von der Finanzkommission Gesundheit empfohlen worden. „Die soziale Selbstverwaltung hat bisher keinen objektivierbaren Anlass für diese massiven und weitreichenden Einschränkungen der Gestaltungsmöglichkeiten gegeben. Aus Sicht des GKV- Spitzenverbandes sollte daher dieser sehr weitgehende Eingriff in das anerkannte und bewährte Ordnungsprinzip der Sozialversicherung nochmals überdacht werden.“
Während bei den eigenen Gehälter also nicht gespart werden soll, wird bei den Leistungserbringer der eine oder andere Nachschlag gefordert. So soll mit Blick auf die Pflege der elektronischen Patientenakte (ePA) eine Streichung der Vergütungsregelung bei den Apotheken vorgenommen werden: „Die Forderung der Apotheken nach einer zusätzlichen Vergütung ist angesichts der knappen Finanzreserven der GKV nicht vertretbar. Zudem sollte aufgrund der hohen Verbreitung der ePA der zur Arzneimittelabgabe notwendige Dokumentationsaufwand in der ePA beim Packungsfixum als verpflichtende Leistung inkludiert und damit abgegolten sein.“
Ähnlich sieht es beim Abschlag für die Hersteller aus, der nicht nur um 3,5 Prozent, sondern wie von der Finanzkommission um 7 auf 14 Prozent abgehoben werden sollte. „Sonst halbierten sich auch die Einspareffekte. Es stellt sich zudem die Frage, warum Biosimilars nicht betroffen sein sollten.“l
Mit dem auf 2,07 Euro erhöhten Kassenabschlag geben sich die Kassen erst einmal zufrieden. „Die vorgesehene Maßnahme führt bei ca. 650 Mio. Packungen, die zu Lasten der GKV abgegeben werden, zu Einsparungen von 195 Mio. Euro pro Jahr. Änderungsvorschlag: Keiner.“