Die Gehälter der Kassenchefs sollen gedeckelt werden, so sieht es der Entwurf zum Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) vor. Doch auch die Vergütung der Ärztefunktionäre sollte aus Sicht der Länder nicht ins Unermessliche steigen dürfen, finden die Gesundheitsexpertinnen und -experten der Länder.
Laut Gesundheitsausschuss soll der Bundesrat darum bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft wird, wie die Entschädigungsregelungen für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen, KZven) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV, KZBV) begrenzt werden können.
Die Entschädigungsbeträge für Mitglieder der Vertreterversammlung fielen bundesweit unterschiedlich aus und lägen teils außerordentlich über den Beträgen, die für die entsprechenden Ehrenamtsträger bei den Sozialversicherungsträgern sowie bei den Medizinischen Diensten gezahlt würden.
Prüfungsmaßstab sei aktuell allein der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Weitere rechtliche Vorgaben oder Beschränkungen existierten nicht. So seien beispielsweise weder die Länder-Reisekostengesetze, noch die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes anwendbar. Auch die „Gemeinsame Empfehlung für die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane in der Sozialversicherung“ von Deutschem Gewerkschaftsbund (DGB) und Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) könne nicht zugrunde gelegt werden, da die KVen keine Träger der Sozialversicherung seien und es keine Verweisungsnorm gebe.
„Im Ergebnis dessen sind die K(Z)Ven rechtlich weitgehend frei, die derzeit vergleichsweise teils sehr hohen Entschädigungen beizubehalten beziehungsweise auch weiter zu erhöhen; den Aufsichten bleibt nur der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, welcher jedoch oftmals keine ausreichende Grundlage zur tatsächlichen Begrenzung der Entschädigungsleistungen bietet.“
Dies lasse sich – trotz der abweichenden Struktur der Selbstverwaltung (keine paritätische Struktur mit Versicherten- und Arbeitgeberseite) – vor dem Hintergrund des Ziels der finanziellen Entlastung der GKV durch alle Beteiligten nicht länger rechtfertigen, so der Vorschlag des Unterausschusses, dem alle Länder außer Schleswig-Holstein zustimmten.
Sogar eine Empfehlung liefern die Expertinnen und Experten: Denkbar wäre demnach die Aufnahme einer Verweisung in § 79 Absatz 6 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB V) auf eine entsprechende Geltung von § 41 SGB IV; damit könnte auch für die KVen und KZVen die Empfehlung von DGB/BDA entsprechend herangezogen werden. Alternativ wäre eine eigene spezifische Regelung zur Begrenzung der Entschädigungsregelungen der KVen und KZVen zu schaffen, beispielsweise durch Kopplung der Zulässigkeit von Erhöhungen an bestimmte Indizes.