Pflegebonus-Gesetz im Bundestag

Bundestag beschließt Grippeimpfungen in Apotheken

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Berlin -

Grippeimpfungen in Apotheken werden aus Modellvorhaben in die Regelversorgung überführt. Der Bundestag hat dazu am Abend das Pflegebonus-Gesetz beschlossen, inklusive entsprechendem Änderungsantrag. Die Apotheker müssen geschult sein und zum festen Personal der Apotheke gehören.

Apotheker sind künftig zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen berechtigt bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern

  • sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und
  • sie die Grippeschutzimpfungen für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören, durchführen.

Die Bundesapothekerkammer (BAK) soll dazu in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer (BÄK) ein Mustercurriculum entwickeln. Die Schulung ist nicht erforderlich, wenn ein Apotheker bereits im Rahmen von Modellvorhaben oder zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 erfolgreich eine ärztliche Schulung absolviert hat.

Nur geschulte Apotheker dürfen die Aufklärung, die Anamnese, das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person und die Grippeschutzimpfungen durchführen. Zudem ist die Durchführung der Schutzimpfung nur gestattet, sofern das Berufsrecht dem nicht entgegensteht. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Regelungen in den jeweiligen Berufsordnungen der Apothekerkammern.

Bei der Vorbereitung und der Dokumentation der Impfung darf das pharmazeutische Personal der Apotheke unterstützen. Es muss für die Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein und regelmäßig geschult werden; die Schulungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Das erforderliche Personal ergibt sich aus dem Umfang der Grippeschutzimpfungen.

Vorgaben gibt es auch für die Räumlichkeiten: Für die Aufklärung, die Anamnese, das Einholen der Einwilligung sowie die Vorbereitung und die Durchführung der Grippeschutzimpfungen muss eine „geeignete Räumlichkeit einschließlich Wartebereich mit der Ausstattung zur Verfügung stehen, die für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen erforderlich ist, sofern kein aufsuchendes Impfen durchgeführt wird“.

Weiter heißt es: „Durch die Nutzung der Räumlichkeit zum Impfen darf der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke nicht gestört werden; insbesondere können keine Räume genutzt werden, die für einen anderweitigen Zweck vorgesehen und in denen die notwendigen Hygienemaßnahmen nicht umsetzbar sind. Ein unbefugter Zugriff auf apothekenpflichtige Arzneimittel, Ausgangsstoffe und Chemikalien ist auszuschließen.“ Ausnahmen von der Raumeinheit sind zulässig, die Räumlichkeiten müssen jedoch in „angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen“ liegen. „Sowohl beim Aufklärungsgespräch als auch bei der Durchführung der Grippeschutzimpfung ist die Privatsphäre der zu impfenden Personen zu schützen.“

„Für viele Bürgerinnen und Bürger ist die Apotheke um die Ecke mehr als ein Ort, an dem Arzneimittel und Medizinprodukte abgegeben werden“, kommentierte der SPD-Gesundheitsexperte Dirk Heidenblut. „Die Apotheke ist ein Ort des Vertrauens. Eben deshalb wird sie täglich rund um die Uhr schnell und kurzfristig aufgesucht. Ich freue mich sehr, dass Bürgerinnen und Bürger dort künftig auch dauerhaft eine Grippeschutzimpfung erhalten können“, so der Berichterstatter für Apotheken. „Viele Bürgerinnen und Bürger haben sich im Rahmen der Modellvorhaben in der Apotheke zum ersten Mal gegen Grippe impfen lassen. Ich würde mich freuen, wenn das Vertrauen in die Kompetenz von Apothekerinnen und Apothekern weiter die Impfbereitschaft fördert“, so Heidenblut.

Das Pflegebonusgesetz soll Ende Juni in Kraft treten.

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