Beim Austausch von BtM-Pflastern sind die Beladungsmenge, Freisetzunsgrate und Applikationshäufigkeit entscheidend. Außerdem gilt es zu beachten, dass ein Aut-idem-Kreuz den Austausch zwischen Original und Import nicht verhindert.
Welche Angaben auf einem BtM-Rezept gemacht werden müssen, ist in § 9 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) geregelt. Anzugeben sind unter anderem:
Bei BtM-Pflastern gibt es eine Besonderheit – es ist die Beladungsmenge anzugeben. Wie immer gibt es Ausnahmen. Nämlich dann, wenn die Beladungsmenge aus dem namentlich verordneten Arzneimittel zweifelsfrei hervorgeht. Ist dies nicht der Fall und das Pflaster wurde nicht herstellerspezifisch verordnet, muss die Beladungsmenge angegeben werden. Denn diese gilt es bei einem Austausch zu beachten.
Liegt in der Apotheke eine Verordnung über ein BtM-Pflaster vor und hat die Praxis Aut-idem markiert, kann wie verordnet geliefert werden. Achtung: Ein Aut-idem-Kreuz verhindert im Fall von Import und Original einen Austausch nicht. Das bedeutet: Ist das Original rezeptiert, das Kreuz gesetzt, aber der Import rabattiert, hat der Rabattvertrag Vorrang – andersherum gilt das Gleiche.
Wurde Aut-idem nicht gesetzt und liegt ein Rabattvertrag vor, hat dieser Priorität – aber nicht in jedem Fall. Denn bei einem Austausch von BtM-Pflastern müssen die Freisetzungsrate, die Beladungsmenge und die Applikationshöchstdauer identisch zum verordneten Arzneimittel sein. Ist dies der Fall, kann die Apotheke unter den Rabattarzneimitteln frei wählen. Stimmen die Parameter von verordnetem und rabattiertem BtM-Pflaster nicht überein, muss nicht ausgetauscht werden.
Liegen keine Rabattverträge vor, ist eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben oder im solitären Markt Import/Original – das verordnete Präparat setzt den Preisanker. Auch hier gilt: Es muss nur ausgetauscht werden, wenn Freisetzungsrate, Beladungsmenge, Applikationshäufigkeit und -intervall sowie Stückzahl identisch sind.