Biologika müssen seit Monatsbeginn analog zu anderen Arzneimitteln ausgetauscht werden. Dies setzt voraus, dass in der Apotheke keine unklare Verordnung vorgelegt wird. Ärzt:innen sollten demnach keine Wirkstoffverordnung ausstellen und zusätzlich zum Kürzel der Darreichungsform „ILO“ das Behältnis angeben.
Beim Austausch von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln sind die Vorgaben des Rahmenvertrages und § 40c Arzneimittel-Richtlinie zu beachten. Demnach muss das abzugebende Produkt mindestens für ein gleiches Anwendungsgebiet sowie mindestens für dieselben Applikationsarten zugelassen sein wie das verordnete. Demnach muss das abgegebene Arzneimittel nicht explizit die Indikation haben, für die es verordnet wurde und somit nicht dem Krankheitsbild des/der Versicherten entsprechen, da keine Überstimmung in allen zugelassen Anwendungsgebieten vorliegen muss, sondern nur in einem.
Außerdem müssen das abzugebende und das verordnete Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sein und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform haben. Bei Arzneimitteln mit gleicher Darreichungsform muss das Behältnis – beispielsweise Fertigspritze, Fertigpen oder Patrone – übereinstimmen. Demnach genügt es nicht, wenn nur „ILO“ verordnet ist, denn das Kürzel wird sowohl für Fertigpens als auch für Fertigspritzen verwendet. Somit kann vom Kürzel nicht eindeutig auf das Behältnis geschlossen werden.
Es genügt ebenfalls nicht, nur den Wirkstoff zu verordnen. Denn auch dann handelt es sich um eine unklare Verordnung. Ärzt:innen sollten Biologika daher immer unter Angabe des Fertigarzneimittelnamens, des Behältnisses, der Darreichungsform und der PZN verordnen. Ist eine Verordnung nicht eindeutig, ist Arztrücksprache zu halten.
Biologika mit gleicher Wirkstoffmenge und unterschiedlicher Füllmenge können gegeneinander ausgetauscht werden. Zudem können sich die Devices in ihrer Anwendung unterscheiden. Das bedeutet beispielsweise, dass sich die Pens in ihrer Handhabung unterscheiden können und durch Druck oder einen Knopf auslösen können. Ärzt:innen und Apotheken sollten entsprechend beraten und schulen.
Liegt ein Rabattvertrag vor, muss dieser bedient werden. Sind mehrere Präparate rabattiert, kann die Apotheke zwischen diesen frei wählen. Liegt kein Rabattvertrag vor, kann auf eines der vier preisgünstigeren Präparate ausgetauscht werden. Importe müssen bei den vier preisgünstigeren Präparaten berücksichtigt werden. Das verordnete Biologikum setzt den Preisanker. Dieser darf nicht überschritten werden. Gehört das verordnete Biologikum zu den vier preisgünstigsten Produkten, darf keines der vier preisgünstigsten abgegeben werden, das teurer ist als das verordnete.