BtM-Pflaster: Austausch nicht immer nötig 16.05.2026 08:56 Uhr
Beim Austausch von BtM-Pflastern sind die Beladungsmenge, Freisetzunsgrate und Applikationshäufigkeit entscheidend. Außerdem gilt es zu beachten, dass ein Aut-idem-Kreuz den Austausch zwischen Original und Import nicht verhindert.
Welche Angaben auf einem BtM-Rezept gemacht werden müssen, ist in § 9 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) geregelt. Anzugeben sind unter anderem:
- Name, Vorname und Anschrift des Patienten; bei tierärztlichen Verschreibungen die Art des Tieres sowie Name, Vorname und Anschrift des Tierhalters,
- Ausstellungsdatum,
- Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform,
- Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form,
- Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe, liegt eine schriftliche Gebrauchsanweisung vor, ist ein Hinweis entsprechender Hinweis zu vermerken; Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen, Vorgaben zur Abgabe des Substitutionsmittels oder, im Fall, dass dem Patienten schriftliche Vorgaben zur Abgabe oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch des Substitutionsmittels übergeben wurden, ein Hinweis auf diese schriftlichen Vorgaben,
- wenn nötig zusätzlich der Buchstabe „S“, „T“, „K“, oder „N“,
- Name der verschreibenden Person, Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer und Unterschrift
Bei BtM-Pflastern gibt es eine Besonderheit – es ist die Beladungsmenge anzugeben. Wie immer gibt es Ausnahmen. Nämlich dann, wenn die Beladungsmenge aus dem namentlich verordneten Arzneimittel zweifelsfrei hervorgeht. Ist dies nicht der Fall und das Pflaster wurde nicht herstellerspezifisch verordnet, muss die Beladungsmenge angegeben werden. Denn diese gilt es bei einem Austausch zu beachten.
Was gilt beim Austausch?
Liegt in der Apotheke eine Verordnung über ein BtM-Pflaster vor und hat die Praxis Aut-idem markiert, kann wie verordnet geliefert werden. Achtung: Ein Aut-idem-Kreuz verhindert im Fall von Import und Original einen Austausch nicht. Das bedeutet: Ist das Original rezeptiert, das Kreuz gesetzt, aber der Import rabattiert, hat der Rabattvertrag Vorrang – andersherum gilt das Gleiche.
Wurde Aut-idem nicht gesetzt und liegt ein Rabattvertrag vor, hat dieser Priorität – aber nicht in jedem Fall. Denn bei einem Austausch von BtM-Pflastern müssen die Freisetzungsrate, die Beladungsmenge und die Applikationshöchstdauer identisch zum verordneten Arzneimittel sein. Ist dies der Fall, kann die Apotheke unter den Rabattarzneimitteln frei wählen. Stimmen die Parameter von verordnetem und rabattiertem BtM-Pflaster nicht überein, muss nicht ausgetauscht werden.
Liegen keine Rabattverträge vor, ist eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben oder im solitären Markt Import/Original – das verordnete Präparat setzt den Preisanker. Auch hier gilt: Es muss nur ausgetauscht werden, wenn Freisetzungsrate, Beladungsmenge, Applikationshäufigkeit und -intervall sowie Stückzahl identisch sind.