Beitrittserklärung statt individueller Beauftragung

Niedersachsen: Rahmenvertrag für Schnelltests

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Berlin -

Der Landesapothekerverband Niedersachsen (LAV) hat mit dem Land einen Rahmenvertrag für die Beauftragung von Apotheken mit der Durchführung von Corona-Schnelltests abgeschlossen. Durch Beitritt zu diesem Rahmenvertrag sollen die Apotheken deutlich einfacher Tests anbieten können: Statt einen individuellen Vertrag mit den beauftragenden Behörden auszuhandeln, müssen sie nur eine Beitrittserklärung an den Verband schicken.

Dieses Vorgehen soll eine schnelle Umsetzung des Testangebots gewährleisten. Der Vertrag ist bereits seit Freitag in Kraft und an die bundesweit geltende Coronavirus-Testverordnung geknüpft. „Treten testwillige Apotheken dem Vertrag bei, sind die Apotheken automatisch berechtigt, die kostenlosen Tests anzubieten“, erklärt Verbandschef Berend Groeneveld. Lediglich eine Kopie der Beitrittserklärung müsse an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt gesandt werden. Durch diese Vorgehensweise sollen nicht nur die Apotheken, sondern auch die Behörden entlastet werden.

Die Tests werden dann wie im Rest der Republik über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abgerechnet. Dazu muss sich die teilnehmende Apotheke wie anderswo auch per Formular bei der KV für die Abrechnung registrieren. Außerdem müssen die Einverständniserklärungen, die die Apotheken vor jedem Test einholen müssen, bis zum Ende des Vertrages archiviert werden. Die Gültigkeit des Vertrags ist an die Gültigkeit der Corona-Testverordnung und das formale Bestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gebunden, endet aber spätestens Ende 2022.

Groeneveld verweist darauf, dass der Beitritt zur Durchführung erstatteter Schnelltests berechtigt, nicht verpflichtet: „Die Durchführung der Schnelltests ist eine freiwillige Dienstleistung der Apotheken“, erklärt er. „Nicht jede Apotheke kann zudem kostenlose Schnelltests anbieten, denn die Apotheken müssen räumliche und personelle Voraussetzungen erfüllen.“ So dürfen Testpersonen zum Beispiel nicht mit regulären Apothekenkunden in Kontakt kommen und auch das Apothekenpersonal muss geschult sein, um Patienten testen zu können. „Aufgrund der knappen Vorlaufzeit, die der Gesetzgeber den Apotheken wieder einmal vorgegeben hat, wird es etwas dauern, bis flächendeckend kostenlose Schnelltestungen in Apotheken zur Verfügung stehen“, so Groeneveld.

Auch mit der vereinfachten Vorgehensweise bleiben bei den Apotheken nach Veröffentlichung der Corona-Testverordnung noch einige Fragen zur Durchführung offen, betont der LAV – beispielsweise, was sie alles abrechnen dürfen, wie genau die Dokumentation läuft oder wie die Patienten erfasst werden, die negativ oder positiv getestet wurden. Daneben weist Groeneveld auf das erhöhte Infektionsrisiko hin, dem das Apothekenpersonal ausgesetzt ist, und fordert, dass Apotheken eine höhere Priorisierung bei den Corona-impfungen erhalten sollten. „Bei dem Testen kommen die eingesetzten Apothekenmitarbeiter mit Patienten in Kontakt, die mit dem Coronavirus infiziert sein können“, so der LAV-Vorsitzende. „Wir fordern den Bund deshalb eindringlich auf, seine Impfstrategie anzupassen und dem Apothekenpersonal höher und schneller priorisiert eine Corona-Schutzimpfung zukommen zu lassen.“

In Baden-Württemberg und im Saarland wurden dahingehend bereits Fakten geschaffen. Die Gesundheitsministerien der beiden Länder stellte bereits klar, dass Apothekenmitarbeiter von Prioritätsgruppe 3 auf 2 heraufgestuft werden – allerdings unter der Bedingung, dass sie selbst testen.

Die Coronavirus-Testverordnung wurde am Dienstag veröffentlicht und gibt zumindest beim Honorar die lang ersehnte Klarheit: Ärzte und Zahnärzte erhalten demnach 15 Euro für die Testdurchführung, Apotheken nur 12 Euro. Bei der Erstattung der Beschaffungskosten ist die Summe gestaffelt: Für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests ist eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten vorgesehen – und zwar bis zum 31. März 2021 höchstens 9 Euro je Test und ab dem 1. April 2021 höchstens 6 Euro je Test. Die Abrechnung erfolgt einmal im Monat über ein Meldeportal.

 

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