Von 3,5 auf 2 Prozent

Schnelltest-Abrechnung: KV-Pauschale sinkt

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Berlin -

Der Verwaltungskostensatz, den Nichtmitglieder zur Abrechnung von Corona-Schnelltests an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abführen müssen, sinkt. Das geht aus der Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung hervor, die am Mittwoch im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Außerdem wurden die Regeln für die Inanspruchnahme sogenannter Bürgertests gelockert.

Dass Apotheken über die KVen abrechnen, ist ein Novum, das die Corona-Pandemie mit sich gebracht hat. Allerdings müssen Nichtmitglieder – also auch Apotheken – eine höhere Verwaltungskostenpauschale zahlen als die niedergelassenen Ärzte. Für den Aufwand der Beschaffung und Verteilung des zu verwendenden Vordrucks sowie der Abrechnung von Leistungen von Leistungserbringern erhält die KV laut Testverordnung einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 0,7 Prozent des jeweiligen Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten ein.

Für Leistungserbringer, die nicht Mitglied dieser Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, behalten sie hingegen bisher einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 3,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten ein. Dieser Satz wird nun ab dem 1. Juni auf 2 Prozent gesenkt.

Die Abrechnung erfolgt über die KV, und zwar quartalsweise oder monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Dabei sind die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) noch festzulegenden Angaben in den Abrechnungsunterlagen auftragsbezogen zu dokumentieren, es darf keinen Bezug zu der getesteten Person geben. Die für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation muss vielmehr bis zum 31. Dezember 2024 aufbewahrt werden.

Außerdem soll es eine Lockerung der regeln bei der Inanspruchnahme der kostenlosen Bürgertests geben: Bisher waren Getestete formal verpflichtet, darzulegen, dass sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Diese formale Pflicht fällt nun weg.

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