Corona-Test nicht apothekenüblich Alexandra Negt, 02.09.2020 15:00 Uhr
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Keine Tests durch Apotheker, keine Tests durch Ärzte in Apotheken, kein Verkauf von Tests mit eigenständiger Durchführung – die Corona-Schnelltests werden aus der Apotheke verbannt. Foto: Markgrafen-Apotheke Ansbach
Berlin - Viele Apotheken fragen sich seit dem Auftreten von Sars-CoV-2 in Deutschland, welchen Beitrag sie im Kampf gegen das Virus leisten können. Hierzu kam bereits vor einigen Wochen die Idee der Antikörpertests in Apotheken. Dieses Angebot sei jedoch unzulässig, da es sich um eine „nicht apothekenübliche Dienstleistung“ handele, erklärt die Abda. Das ändere sich auch dann nicht, wenn der Inhaber einen Arzt oder eine medizinische Fachangestellte in die Offizin bestellt.
Mit der Markteinführung des Antikörpertests AProof der Firma Adversis Pharma aus Sachsen flammt die Diskussion um Corona-Tests in Apotheken erneut auf. Die Möglichkeit der Abgabe in Apotheken wurde seitens der Abda jedoch schnell im Keim erstickt: „Unsere Rechtsauffassung ändert sich nicht dadurch, dass ein Hersteller einen neuen Test auf den Markt bringt“, heißt es auf Nachfrage. Zwar ist der Test anders als seine Vorgänger kein Selbsttest: Der Patient erwirbt lediglich ein Set zur Probenentnahme, das bedeutet, er entnimmt sich mit einer beiliegenden Lanzette Blut und tropft dieses auf eine Filterkarte. Per Post versendet erfolgt die Auswertung im firmeneigenen Labor.
Der Test sei dennoch als In-vitro-Diagnostikum einzustufen, da auch Gefäße zum Sammeln von Körperflüssigkeiten zu dieser Kategorie hinzugezählt werden, so die Abda. „Sofern […] der genannte Test rechtlich als In-Vitro-Diagnostikum im Sinne des § 3 Nr. 4 MPG einzustufen ist – dieser Begriff umfasst nämlich laut Legaldefinition ausdrücklich auch Probebehältnisse, die zur Aufnahme von Körperproben für eine spätere In-Vitro-Untersuchung bestimmt sind – , würde eine Abgabe in Apotheken aller Voraussicht nach gegen § 3 MPAV verstoßen.“ Eigentlich hatte Adversis den primären Verkauf jedoch über die Apotheken geplant – rein als Vertriebspartner. Parallel existiert die Möglichkeit der Online-Bestellung.
Doch auch die Idee einiger Apotheker, dass eine Durchführung der Tests durch einen Arzt oder medizinischen Fachangestellten innerhalb der Apotheke möglich wäre, lehnt die Abda ab: Es handele sich um keine apothekenübliche Dienstleistung nach § 1a Abs. 11 ApBetrO – unabhängig davon, von wem sie durchgeführt werde. „Es geht nämlich über einfache Gesundheitstests hinaus. Und Apothekenräume müssen von anderweitig beruflich oder gewerblich genutzten Räumen getrennt sein (§ 4 Abs. 1 ApBetrO), dürfen also auch nicht untervermietet werden,“ so die Antwort der Abda. Tests im Container sind also legitim, Tests in der Apotheke nicht.
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