Corona-Test: Berlin erlaubt Verkauf in Apotheken Alexandra Negt, 11.09.2020 11:18 Uhr
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Nach anfänglicher Unklarheiten dürfen nun zumindest Berliner Apotheken Proof verkaufen. Foto: Adversis Pharma
Berlin - In Berlin können Apotheken den Corona-Test AProof verkaufen. Laut Apothekerkammer teilt der Berliner Senat die Ansicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), dass Apotheken reine Probenahme-Sets für Covid-19-Tests an Laien abgegeben dürfen.
„Berliner Apotheken dürfen somit reine Probennahme-Sets für die spätere Durchführung eines Tests auf Sars-CoV2 in einem Labor an Privatpersonen abgeben“, so das Urteil der Berliner Apothekerkammer. Diese Aussage weicht von der Anfang des Monats kommunizierten Regelung der Abda deutlich ab. Diese informierte in einem Rundschreiben wie folgt: „Sofern […] der genannte Test rechtlich als In-Vitro-Diagnostikum im Sinne des § 3 Nr. 4 MPG einzustufen ist – dieser Begriff umfasst nämlich laut Legaldefinition ausdrücklich auch Probebehältnisse, die zur Aufnahme von Körperproben für eine spätere In-Vitro-Untersuchung bestimmt sind – , würde eine Abgabe in Apotheken aller Voraussicht nach gegen § 3 MPAV verstoßen.“
Apotheken wurde somit nicht nur vom Verkauf von Schnelltests mit einer Durchführung durch Laien abgeraten, sondern auch vom Verkauf sogenannter Probenahme-Sets. Auf Anfrage teilte das BMG mit, dass der Verkauf solcher Behältnisse über Apotheken generell erlaubt sei. Nicht zuletzt würden auch andere Probenentnahmesets wie Urinbecher und Stuhlröhrchen zu den apothekenüblichen Waren gehören. „Denn das Probennahme-Set ist kein In-vitro-Diagnostikum, das für den Nachweis eines Krankheitserregers oder einer Infektion bestimmt ist. […] Es dient allein der Entnahme, Aufbewahrung und Übersendung der aus dem menschlichen Körper stammenden Probe.“
Dem stimmt auch die Berliner Apothekerkammer zu und gibt grünes Licht für den Verkauf des AProof Tests. Bislang sei dies jedoch das einzige Produkt im Zusammenhang mit Covid-19, was über die Apotheke vertrieben werden könnte. Alle anderen verfügbaren Tests seien für die Durchführung zu Hause bestimmt und somit unzulässig. „Die Anwendung derartiger Tests an Patienten in der Apotheke ist ebenfalls unzulässig, da es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausschließlich Ärzten vorbehalten ist“, heißt es in der Stellungnahme der Apothekerkammer weiter.
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