Ärztezentren

BSG verbietet MVZ-Apotheker-MVZ

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Berlin -

Medizinische Versorgungszentren (MVZ), die von Apothekern gegründet wurden, dürfen nicht expandieren. Apotheker gehören nicht zum 2012 eingeschränkten Kreis gründungsberechtigter Gesellschafter. Betriebe, die vor diesem Zeitpunkt gegründet wurden, dürfen zwar weiter betrieben werden, aber keine neuen MVZ gründen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) und kassierte damit das Urteil der Vorinstanz.

Im konkreten Fall ging es um das 2010 von Hermann Rohlfs gegründete Tumorzentrum in Nordhausen. Knapp zwei Jahre später beantragte die Betreibergesellschaft die Gründung eines weiteren MVZ in Hessen. Doch der Zulassungsausschuss lehnte ab: Der Antragsteller gehöre nicht mehr zum zulässigen Gründerkreis, hieß es von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Kurz nach der Ablehnung übertrug Rohlfs alle seine Anteile an einen Arzt, woraufhin das neue MVZ zugelassen wurde.

Den ursprünglichen Ablehnungsbescheid focht der Apotheker an. Das Sozialgericht wies seine Klage ab, das Landessozialgericht gab ihm in zweiter Instanz recht. Das BSG beschäftigte sich jetzt mit der Revision des Zulassungsausschusses. „Ein MVZ ist nicht grundsätzlich dazu berechtigt, ein weiteres MVZ zu gründen“, so das Urteil der Bundesrichter. „Das Ziel des Gesetzgebers, Neugründungen von MVZ nach dem 1.1.2012 nur noch durch den in der Vorschrift genannten Kreis zuzulassen, würde unterlaufen, wenn MVZ, die von nach neuem Recht nicht gründungsberechtigten Personen gegründet worden sind, ihrerseits neue MVZ gründen könnten.“

Laut Sozialgesetzbuch (SGB V) können MVZ von zugelassenen Ärzten, Krankenhäusern, Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen oder von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gegründet werden.

„MVZ selbst sind darin nicht genannt“, stellte der Senat klar. Auch aus der Verweisungsnorm des § 72 Abs 1 Satz 2 SGB V ergebe sich keine Gründungsberechtigung. Danach gelten die auf Ärzte bezogenen Regelungen des 4. Kapitels des SGB V entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und MVZ, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Gründungsvorschriften für MVZ seien davon nicht betroffen, weil sich aus deren Systematik und Entstehungsgeschichte ergebe, dass der Gesetzgeber den Gründerkreis beschränken wollte.

Für MVZ, die vor 2012 gegründet wurden, gibt es einen Bestandsschutz. Sie sollten weiterhin frei werdende Arztstellen nachbesetzen und weitere Vertragsarztsitze hinzunehmen können, sich auf ausgeschriebene Vertragsarztsitze bewerben sowie Änderungen in der Organisationsstruktur vornehmen können. Unklar blieb aber bis jetzt, ob bereits etablierte Einrichtungen, die nach neuen Regeln unzulässig wären, weiter expandieren dürften. Die Regelung greife hier aber nicht zugunsten des Tumorzentrums ein.

Nach Zahlen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gab es zuletzt 2156 MVZ, in denen 1341 Vertragsärzte und 14.317 angestellte Mediziner tätig waren. An 40 Prozent der Einrichtungen waren Vertragsärzte beteiligt, an weiteren 40 Prozent Krankenhäuser. 20 Prozent hatten andere Träger. Die meisten MVZ sind in Städten angesiedelt, nur 14 Prozent in ländlichen Gemeinden zu finden.

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