Ohne Betriebserlaubnis keine Apotheke, ohne Approbation kein Handverkauf. Macht sich ein Apotheker eines groben Fehlverhaltens schuldig, droht ihm der Verlust der Selbstständigkeit oder im schlimmsten Fall ein komplettes Berufsverbot. Was sind die Gründe für diese Art der beruflichen Höchststrafe?
Apotheker stehen unter besonderer Beobachtung – es geht um ihre Integrität, in die die Patienten uneingeschränkt vertrauen können sollen. Laut § 2 Apothekengesetz (ApoG) ist die erforderliche Zuverlässigkeit zur Leitung einer Apotheke nicht gegeben, wenn „Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers in Bezug auf das Betreiben einer Apotheke dartun“. Dazu gehören insbesondere „strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen, die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen“. Auch durch „gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlung“ gegen die gesetzlichen Vorschriften kann sich ein Apotheker als unzuverlässig erweisen.
Zur Beantwortung der Frage, ob ein Antragsteller unzuverlässig ist, bedarf es einer Prognoseentscheidung. Kritisch wird es, wenn das Verhalten in der Vergangenheit aufgrund der Art, Schwere und Zahl von Verstößen gegen Berufspflichten den Schluss zulässt, der Betroffene biete nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Zu berücksichtigen sind die gesamte Persönlichkeit des Apothekers und seine Lebensumstände.
In der Regel landen entsprechende Fälle vor Gericht. Kommen die Richter im Eilverfahren nach summarischer Prüfung zu dem Schluss, dass nur geringe Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage bestehen, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
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