Abrechnungsbetrug, Steuerhinterziehung, Drogenhandel: Für einen Entzug der Approbation gibt es gute Gründe. Doch auch andere, vermeintlich weniger schwerwiegende Taten können für Apotheker ruinöse Folgen haben. Alkoholmissbrauch gilt bei den Aufsichtsbehörden als besonders heikles Thema.
Die Approbation kann von den zuständigen Aufsichtsbehörden widerrufen werden. Dazu muss sich der Apotheker laut Paragraf 6 der Bundesapothekerordnung (BApO) „eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt“. Die Aufsicht entscheidet, ob einem Pharmazeuten bei Verfehlungen nicht nur die persönliche Eignung zum Führen seines Betriebs, sondern auch zur Ausübung seines Berufs abgesprochen wird.
Wird ein Apotheker wegen sogenannten Offizialdelikten wie Mord, Totschlag, Steuer- und Abrechnungsbetrug angeklagt, ergeht vom Gericht automatisch eine Information an die zuständige Behörde – in den meisten Fällen ist die Aufsicht bei den Ländern angesiedelt.
Auch wer als Apotheker wegen Alkohol am Steuer bei der Polizei auffällt, muss damit rechnen, dass die Aufsicht informiert wird. Aus Nordrhein-Westfalen heißt es, dass die Führerscheinstellen neuerdings alle Auffälligkeiten an die Regierungspräsidien melden.
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