Berufsrecht

Keine Approbation bei schlechtem Charakter

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Berlin -

Ist die Approbation einmal entzogen, ist sie nur schwer wieder zu erlangen. Das hat ein Zahnarzt aus Niedersachsen zu spüren bekommen: Wegen zahlreicher Gesetzesverstöße war dem Zahnmediziner seine Approbation entzogen worden. Er versuchte dagegen zu klagen – scheiterte jedoch vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Die Situation des Zahnarztes habe sich nicht zum Guten geändert, so das Urteil.

Zum ersten Mal war der Zahnarzt 2001 in Italien wegen des illegalen Besitzes einer halbautomatischen Pistole verurteilt worden. Vier Jahre später stand er erneut vor einem italienischen Gericht, weil er seine Praxis in Brand gesetzt haben sollte, um die Versicherungssumme zu kassieren. In Deutschland wurde er ebenfalls drei Mal verurteilt: wegen Abrechungsbetrugs in knapp 1000 Fällen, gewerbsmäßigen Betrugs in 52 Fällen und Steuerhinterziehung.

2010 wurde er für alle Vergehen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Ein Jahr später wurde ihm wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit die Approbation entzogen. Im Herbst 2012 hatte der Mann zwei Drittel der Strafe gebüßt und wurde aus der Haft entlassen. Er versuchte daraufhin, seine Approbation wieder zu erlangen.

Der Zahnarzt argumentierte, dass er seine Würdigkeit inzwischen wiedererlangt habe: Die letzte Straftat, wegen der er verurteilt worden sei, habe er 2006 begangen, und seitdem habe er sich gesetzeskonform verhalten. Er habe inzwischen das Ansehen und Vertrauen wiedererlangt, das für die Berufsausübung erforderlich sei.

Die Richter beurteilten die Lage anders: Die Verfahren gegen den Zahnarzt seien erst 2011 abgeschlossen gewesen. „Einem Wohlverhalten, das unter dem Druck solcher schwebender Verfahren an den Tag gelegt wird, kann aber kein besonderer Wert beigemessen werden“, heißt es in dem Urteil. Der Widerruf der Approbation solle zudem keine Strafe sein, sondern das Ansehen der Ärzteschaft schützen und das Vertrauen der Patienten aufrecht erhalten.

Die Approbation kann man daher nur wiedererlangen, wenn „sich die Sachlage insgesamt 'zum Guten geändert hat'“. Dies konnten die Richter bei dem Zahnarzt jedoch nicht feststellen: Er habe hunderte einzelner Verfehlungen begangen und dabei eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Zur Kompensation der charakterlichen Mängel sei ein längerer innerer Reifeprozess erforderlich. Ungeachtet von der Dauer dieses Prozesses – üblicherweise zwischen fünf und 20 Jahren – war er aus Sicht der Richter bei dem Zahnarzt noch nicht abgeschlossen.

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