Eigenbeteiligung: Verbände warnen vor Bumerang APOTHEKE ADHOC, 11.01.2021 10:45 Uhr
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Eigenanteil ist Pflicht: Der LAV Baden-Württemberg warnt seine Mitglieder vor Rabattaktionen im Zusammenhang mit FFP2-Masken. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - Überall im Land gibt es Kollegen, die ihren Kunden bei der Verteilung von FFP2-Masken die Eigenbeteiligung von 2 Euro erlassen und offensiv damit werben. Die Abda sieht keine Handhabe, doch die Landesapothekerverbände (LAV) Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg weisen ihre Mitglieder darauf hin, dass dies zum Bumerang werden könnte.
In §6 Schutzmaskenverordnung (SchutzmV) heißt es: „Jede anspruchsberechtigte Person hat bei der Abgabe von Schutzmasken [...] an die abgebende Apotheke eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken zu leisten. Die Eigenbeteiligung verbleibt in der Apotheke und wird auf den [...] Erstattungsbetrag angerechnet.“ Auch auf den Berechtigungsscheinen, die derzeit zunehmend in den Apotheken auftauchen, wird explizit auf die Eigenbeteiligung von 2 Euro hingewiesen.
Die SchutzmV enthalte keine Regelung, unter welchen Voraussetzungen Risikopatienten die Eigenbeteiligung nicht leisten müssten, schreiben die LAV an ihre Mitglieder. „Im Umkehrschluss bedeutet dies unseres Erachtens, dass ausnahmslos alle Anspruchsberechtigten die Eigenbeteiligung nach §6 SchutzmV zu leisten haben. Da die Eigenbeteiligung nach Ansicht des Verordnungsgebers keine Zuzahlung im Sinne des §61 SGB V ist, kommt auch eine etwaige Zuzahlungsbefreiung nach §62 SGB V nicht zum Tragen.“
Was diese Rechtsauffassung für die Apotheken bedeutet, darauf gehen die beiden LAV in ihrem Schreiben nicht näher ein. Die Rechtsabteilungen weisen aber auf ein damit verbundenes Abrechnungsrisiko hin: Denn laut §7 bei der monatlichen Abrechnung müssen neben der Anzahl der abgegebenen Masken und des geltend gemachten Erstattungsbetrags auch die eingenommenen Eigenbeteiligungen wahrheitsgemäß angegeben werden. „Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Bund beziehungsweise das Bundesamt für Soziale Sicherung die Richtigkeit der Angaben in den Abrechnungen wenigstens stichprobenartig nachträglich prüfen wird“, so die LAV.
Und weiter heißt es: „Wir können nicht ausschließen, dass Angaben, die eine nicht der SchutzmV entsprechende Maskenabgabe dokumentieren, zu Rückforderungen des Bundes, oder etwaige Falschangaben sogar zu strafrechtlichen Ermittlungen führen werden.“ Die LAV weisen darauf hin, dass die Apotheken verpflichtet sind, die Berechtigungsscheine und weitere für die Rechnungslegung relevanten Unterlagen bis 2024 zu archivieren.
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