FFP2-Verteilung

Eigenbeteiligung: Verbände warnen vor Bumerang APOTHEKE ADHOC, 11.01.2021 10:45 Uhr

Eigenanteil ist Pflicht: Der LAV Baden-Württemberg warnt seine Mitglieder vor Rabattaktionen im Zusammenhang mit FFP2-Masken. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Überall im Land gibt es Kollegen, die ihren Kunden bei der Verteilung von FFP2-Masken die Eigenbeteiligung von 2 Euro erlassen und offensiv damit werben. Die Abda sieht keine Handhabe, doch die Landesapothekerverbände (LAV) Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg weisen ihre Mitglieder darauf hin, dass dies zum Bumerang werden könnte.

In §6 Schutzmaskenverordnung (SchutzmV) heißt es: „Jede anspruchsberechtigte Person hat bei der Abgabe von Schutzmasken [...] an die abgebende Apotheke eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken zu leisten. Die Eigenbeteiligung verbleibt in der Apotheke und wird auf den [...] Erstattungsbetrag angerechnet.“ Auch auf den Berechtigungsscheinen, die derzeit zunehmend in den Apotheken auftauchen, wird explizit auf die Eigenbeteiligung von 2 Euro hingewiesen.

Die SchutzmV enthalte keine Regelung, unter welchen Voraussetzungen Risikopatienten die Eigenbeteiligung nicht leisten müssten, schreiben die LAV an ihre Mitglieder. „Im Umkehrschluss bedeutet dies unseres Erachtens, dass ausnahmslos alle Anspruchsberechtigten die Eigenbeteiligung nach §6 SchutzmV zu leisten haben. Da die Eigenbeteiligung nach Ansicht des Verordnungsgebers keine Zuzahlung im Sinne des §61 SGB V ist, kommt auch eine etwaige Zuzahlungsbefreiung nach §62 SGB V nicht zum Tragen.“

Was diese Rechtsauffassung für die Apotheken bedeutet, darauf gehen die beiden LAV in ihrem Schreiben nicht näher ein. Die Rechtsabteilungen weisen aber auf ein damit verbundenes Abrechnungsrisiko hin: Denn laut §7 bei der monatlichen Abrechnung müssen neben der Anzahl der abgegebenen Masken und des geltend gemachten Erstattungsbetrags auch die eingenommenen Eigenbeteiligungen wahrheitsgemäß angegeben werden. „Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Bund beziehungsweise das Bundesamt für Soziale Sicherung die Richtigkeit der Angaben in den Abrechnungen wenigstens stichprobenartig nachträglich prüfen wird“, so die LAV.

Und weiter heißt es: „Wir können nicht ausschließen, dass Angaben, die eine nicht der SchutzmV entsprechende Maskenabgabe dokumentieren, zu Rückforderungen des Bundes, oder etwaige Falschangaben sogar zu strafrechtlichen Ermittlungen führen werden.“ Die LAV weisen darauf hin, dass die Apotheken verpflichtet sind, die Berechtigungsscheine und weitere für die Rechnungslegung relevanten Unterlagen bis 2024 zu archivieren.

Laut SchutzmV erhalten die Versicherten in der zweiten Phase zwei fälschungssichere Berechtigungsscheine über je sechs Schutzmasken. Diese wurden von der Bundesdruckerei erstellt und werden nun von den Krankenkassen verschickt. Die Coupons berechtigen zur Abholung der Masken in der Apotheke, der erst bis Ende Februar, der zweite ab dem 16. Februar bis zum 15. April.

Die Apotheken bekommen sechs Euro pro Maske erstattet, also insgesamt zweimal 36 Euro. Die Zuzahlung der Versicherten wird vor der Auszahlung durch das Rechenzentrum abgezogen. Die Apotheken erhalten also 34 Euro pro Set und behalten den Eigenanteil des Kunden ein sowie die eigene Abrechnungsgebühr.

Im Begleitschreiben der Bundesregierung, das die Kassen mit den Coupons verschicken, wird die „geringe Eigenbeteiligung“ ebenfalls erwähnt: „Sie können diese Masken in jeder Apotheke abholen. Wenn Sie einen der beigefügten Berechtigungsscheine sowie dieses Schreiben vorlegen, erhalten Sie jeweils sechs Schutzmasken. Eine Eigenbeteiligung von 2,00 Euro ist je Abholung zu zahlen.“

Der eingelöste Berechtigungsschein bleibe in der Apotheke, wird weiter erklärt. „Bitte tun Sie der Apothekerin oder dem Apotheker den Gefallen, die Berechtigungsscheine vor dem Apothekenbesuch voneinander zu trennen. Das spart Zeit.“