Bundesweit nicht einheitlich

So läuft das Anerkennungsverfahren für ausländische Apotheker

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Berlin -

Apothekerinnen und Apotheker mit einem Abschluss aus einem Drittstaat müssen in Deutschland ein aufwendiges Anerkennungsverfahren durchlaufen. Im Zentrum steht die Approbation – jedoch nur nach erfolgreicher Fachsprach(en)- und Kenntnisprüfung. Je nach Bundesland unterscheiden sich Abläufe, Zuständigkeiten und Fristen teils deutlich.

Wer als Apothekerin oder Apotheker mit einem Abschluss aus einem Drittstaat in Deutschland arbeiten möchte, muss ein mehrstufiges Anerkennungsverfahren durchlaufen, das mit der Approbation endet. Obwohl die gesetzlichen Grundlagen bundesweit einheitlich sind, unterscheiden sich Abläufe, Zuständigkeiten und Gebühren teils deutlich zwischen den Bundesländern.

Schritt 1: Antrag und Unterlagen

In den meisten Bundesländern ist eine Landesbehörde – etwa das Landesprüfungsamt, die Bezirksregierung oder ein Gesundheitsministerium – für die Anerkennung zuständig. In einigen wenigen Ländern liegt die Zuständigkeit bei der Apothekerkammer – zum Beispiel in Niedersachsen sowie teilweise in Bremen und Hamburg, wo die Kammern stark in das Verfahren eingebunden sind oder es eigenständig durchführen. Der Antrag auf Approbation wird jeweils bei der zuständigen Stelle im Bundesland gestellt.

Die Anforderungen an Form, Beglaubigungen oder persönliche Vorsprache können leicht variieren. In der Regel werden folgende Unterlagen verlangt:

  • Ausbildungsnachweise (inklusive Fächer- und Stundenübersichten)
  • Identitätsnachweis (wie Reisepass)
  • Lebenslauf
  • Führungszeugnis
  • ärztliches Attest

Schritt 2: Fachsprachprüfung

Nach der Vorprüfung der Unterlagen folgt der bundesweit verpflichtende Sprachnachweis. Je nach Bundesland wird sie als Fachsprachprüfung oder Fachsprachenprüfung bezeichnet – die Inhalte und Anforderungen sind jedoch im Wesentlichen gleich. Die Prüfung wird in den meisten Bundesländern von der jeweiligen Apothekerkammer organisiert und umfasst Patientengespräche, Kommunikation mit medizinischem Personal und pharmazeutische Dokumentation.

Für die Anmeldung sind in der Regel ein Sprachnachweis auf B2-Niveau, ein Aufenthaltstitel und die Vorprüfung durch die Behörde erforderlich. Die Prüfung selbst entspricht fachlich etwa dem Niveau C1. Die Einordnung erfolgt nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER), der die Sprachkompetenz von A1 (Anfänger) bis C2 (nahezu muttersprachlich) beschreibt. B2 steht für selbstständige Sprachverwendung, C1 für eine fachlich präzise und weitgehend mühelose Kommunikation.

Schritt 3: Kenntnisprüfung

Im Anschluss folgt die Kenntnisprüfung, die sich an der dritten pharmazeutischen Prüfung in Deutschland orientiert und mündlich-praktisch durchgeführt wird – typischerweise in:

  • pharmazeutischer Praxis
  • Pharmakologie
  • klinischer Pharmazie

In vielen Bundesländern geht dem eine Gleichwertigkeitsprüfung voraus. Dabei wird geprüft, ob die Ausbildung und gegebenenfalls Berufserfahrung mit der deutschen vergleichbar ist. Je nach Ergebnis:

  • entfällt die Kenntnisprüfung ganz,
  • ist nur ein Teil der Prüfung erforderlich
  • oder muss die gesamte Prüfung absolviert werden

Wesentliche Unterschiede können unter bestimmten Voraussetzungen durch Berufserfahrung oder zusätzliche Qualifikationen ausgeglichen werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde auf Grundlage eines Gutachtens.

Befristete Berufserlaubnis

Viele Bundesländer ermöglichen vor der Approbation eine befristete Berufserlaubnis zur Tätigkeit in einer Apotheke unter Aufsicht – meist zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung. Voraussetzung sind in der Regel:

  • bestandene Fachsprachprüfung
  • konkretes Arbeitsplatzangebot
  • Nachweis über die Ausbildung
  • Anmeldung zur Kenntnisprüfung

Die Berufserlaubnis ist normalerweise auf maximal zwei Jahre befristet und kann in der Regel nicht verlängert werden.

Das Verfahren ist insgesamt mit erheblichen Kosten verbunden, zum Beispiel durch Verwaltungsgebühren, Übersetzungen und Beglaubigungen, Prüfungsgebühren oder Vorbereitungskurse und Fachliteratur. Finanzielle Unterstützung ist unter anderem über den Anerkennungszuschuss oder durch Programme der Agentur für Arbeit möglich.

EU-/EWR-Staaten und Schweiz

Für Apothekerinnen und Apotheker mit Ausbildung in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz ist das Verfahren deutlich einfacher. Die Anerkennung erfolgt automatisch, sofern die Ausbildung den EU-Mindestanforderungen entspricht. Notwendig sind in der Regel:

  • Identitätsnachweis
  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweis der Berufsberechtigung im Herkunftsland (wie „Certificate of Current Professional Status“)

Eine Fachsprach(en)prüfung bleibt erforderlich, wenn keine ausreichenden Deutschkenntnisse nachgewiesen werden. Kenntnisprüfung, Gleichwertigkeitsprüfung und Berufserlaubnis entfallen in der Regel.

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