Wettbewerbszentrale

Skonto-Urteil: Wie reagiert der Markt?

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Berlin -

Für Apotheken fällt mit dem Skonto-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ein wichtiger Einkaufsvorteil weg. Jetzt liegt auch die Begründung vor: Skonti bei Rx-Medikamenten sind unzulässig sind, sofern der Nachlass ingesamt über die 3,15-prozentige Spanne hinausgeht. Die Wettbewerbszentrale will den Markt im Blick behalten.

Die Begründung des BGH zum Skonto-Urteil ist der Wettbewerbszentrale zufolge erwartungsgemäß ausgefallen. „Mit dem BGH ist das letzte Wort in der Entscheidung gesprochen“, sagt Rechtsanwalt Alexander Strobel. Daher dürfte damit erst einmal Ruhe im Markt einkehren. Ein weiteres geplantes Vorgehen gebe es nicht. Jetzt gelte es zu überblicken, wie sich die Marktteilnehmer mit Blick auf das Urteil verhielten.

Mehrere Marktteilnehmer hatten sich nach dem Urteil am 8. Februar mit Einschätzungen noch zurückgehalten. Man wolle zunächst die Begründung abwarten, bevor ein weiteres Vorgehen öffentlich gemacht werde, hieß es. Die Abda etwa teilte mit, dass sich die allgemeinen Auswirkungen ohne die Begründung noch kaum abschätzen ließen.

Auch Ratiopharm vertröstete: „Eine Einschätzung und Bewertung der Thematik kann von unserer Seite erst erfolgen, wenn die Urteilsbegründung veröffentlicht ist“, sagte eine Unternehmenssprecherin auf Anfrage im Februar.

Abmahnungen möglich

Die Wettbewerbszentrale klagte nach Beschwerden gegen den Reimporteur Haematopharm und stellte nach dem Urteilsspruch klar, dass jeder, der weiterhin Skonti gewähre und nutze, damit rechnen könne, dass er abgemahnt werde. Daher liefen Hersteller oder Großhändler, die weiterhin Rabatte gewährten, Gefahr, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Laut BGH hatte das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) mit Recht angenommen, dass die Preisberechnung für den Großhandel nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) „die Verpflichtung normiert, einen Mindestpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, dem Festzuschlag von 70 Cent [mittlerweile 73 Cent, Anmerkung der Redaktion] und der Umsatzsteuer entspricht, und dass die Gewährung von Skonti, die zu einer Unterschreitung dieses Mindestpreises führen, unzulässig ist“, heißt es in der Begründung.

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