Faktencheck: Kassennachschau APOTHEKE ADHOC, 28.12.2017 08:58 Uhr
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Unangekündigter Besuch: Ab Januar können Betriebsprüfer zur Kassennachschau vorbeikommen. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Dabei werden die elektronischen Kassen geprüft. Foto: Elke Hinkelbein
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Steuerberater und Rechtsanwalt Dr. Bernhard Bellinger hat die wichtigsten Aspekte zusammengefasst. Foto: Kanzlei Bellinger
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Kommt der Betriebsprüfer in die Offizin, kennt er die Schwachstellen jeder Software. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Anweisung für die EDV: Apotheken benötigen eine Verfahrensdokumentation, sonst droht Ärger bei der Betriebsprüfung. Foto: Elke Hinkelbein
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Apotheker sollten auch beim Kassenbuch gewissenhaft sein. Liegt dieses nicht vom Vorabend vor, kann der Fiskus ebenfalls durchgreifen. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Finanzminister Wolfgang Schäuble will Manipulationen ein Ende bereiten. Union und SPD hatten Ende 2016 einen Kompromiss zum Registrierkassengesetz unter Dach und Fach gebracht. Foto: Elke Hinkelbein
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Nichts geht mehr ohne Beleg. Auch Apotheker müssen ab 2020 für alle OTC-Und Freiwahlkäufe ihren Kunden Bons mitgeben. Foto: Elke Hinkelbein
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Die Politik diskutiert seit Jahren, wie Manipulationen an Barkassen verhindert werden können. Foto: Elke Hinkelbein
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Die ABDA sieht Schweigepflicht bedroht. In den Apotheken-Kassen gibt es neben Geld auch sensible Patientendaten. Foto: Elke Hinkelbein
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Finanzbeamte sollen auch in Apotheken unangemeldet Kassenprüfungen, Testkäufe und Observierungen vornehmen können. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Dabei dürfen sie die Geschäftsräume betreten, in Ausnahmefällen auch die privaten Wohnräume gegen den Willen des Inhabers. Zudem werden die Kassensysteme lückenlos überwacht. Foto: Elke Hinkelbein
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Die ABDA kritisierte zuletzt das geplante Gesetz von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) gegen Manipulationen an Registrierkassen. Foto: Elke Hinkelbein
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Apotheken dürfen demnach künftig nur noch mit zertifizierter Software arbeiten. Foto: Elke Hinkelbein
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Bellinger befürchtet, dass die Apotheken mit der Zertifizierung Probleme bekommen können: Geringfügige Änderungen im Rahmen von Updates dürften nicht automatisch zu einem Wegfall des Zertifikats führen, warnt der Steuerberater. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Wer ohne gültiges Zertifikat erwischt wird, muss bis zu 25.000 Euro Bußgeld zahlen. Foto: Elke Hinkelbein
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Schäuble will Steuerfahndern im Rahmen einer Kassen-Nachschau mehr Rechte einräumen. Foto: Elke Hinkelbein
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Nach langen Diskussionen mit den Landesfinanzministern schlug das Bundesfinanzministerium (BMF) eine technologieoffene Lösung zur Überwachung elektronischer Kassensysteme vor. Foto: Elke Hinkelbein
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In einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung hatten sich die Grünen auf Manipulationssoftware für Kassensysteme bezogen: „Betriebsprüfer haben diese Betrugsform zuletzt sogar bei Apotheken nachgewiesen.“ Foto: APOTHEKE ADHOC
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Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wollte von der Bundesregierung wissen, wie hoch die jährlichen Steuerausfälle sind und wann mit einer gesetzlichen Regelung zu rechnen ist. Foto: Elke Hinkelbein
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Zuletzt sollten etliche Branchen dem Bundesfinanzministerium mitteilen, wie viele Unternehmen betroffen wären und wie viele Kassen es in den Geschäften gibt. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Um bargeldintensive Branchen steuerlich transparenter zu machen, prüfte das BMF zusammen mit den Ländern verschiedene Konzepte. Foto: Elke Hinkelbein
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Ziel war, Systeme zu entwickeln, die einen Betrug an der Kasse unmöglich machen sollen. Foto: Thorben Wengert / pixelio.de
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Das BMF hatte bereits im November 2010 darauf hingewiesen, welche Unterlagen bei Bargeschäften aufbewahrt werden müssen. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Auch die ABDA sollte die Anzahl der voraussichtlich betroffenen Unternehmen ermitteln. Foto: Elke Hinkelbein
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Das BMF interessierte sich auch dafür, wie viele elektronische Geräte zur Aufzeichnung von Bargeschäften schätzungsweise im Einsatz sind. Foto: Elke Hinkelbein
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Die Einführung eines Fahrtenschreibers für Barkassen in Apotheken stehe in keinem Verhältnis zum Nutzen, schrieb die Dachorganisation in ihrer Stellungnahme an das BMF. Foto: ADG
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ABDA-Geschäftsführerin für Wirtschaft, Soziales und Verträge, Claudia Korf, erklärte, dass alle Apotheken von der Umstellung betroffen wären. Foto: ABDA
Berlin - Ab Anfang kommenden Jahres hat die Finanzverwaltung mit der Kassennachschau ein neues Instrument zur Hand: Sie kann in die Apotheken spazieren, die Buchhaltung Kasse ohne Voranmeldung prüfen und bei Ungereimtheiten sofort zur Betriebsprüfung übergehen. Im Auftrag des Bundesverbands Deutscher Apothekensoftwarehäuser (ADAS) hat der Düsseldorfer Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Bernhard Bellinger die wichtigsten Fakten zusammengetragen und ein Merkblatt erstellt, das in der Offizin ausliegen sollte mit der Weisung an die Mitarbeiter, dass die Kassennachschau ausschließlich Chefsache ist. Dieses Merkblatt haben an die ADAS angeschlossene Apotheken-Softwarehäuser in den vergangenen Tagen ihren Kunden kostenfrei zur Verfügung gestellt.
1. Wie lautet die gesetzliche Regelung (§ 146b AO)?
„Absatz 1: Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Kassen-Nachschau). Der Kassen-Nachschau unterliegt auch die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a Absatz 1. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Absatz 2: Die von der Kassen-Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben dem mit der Kassen-Nachschau betrauten Amtsträger auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen über die der Kassen-Nachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung der Erheblichkeit nach Absatz 1 geboten ist. Liegen die in Satz 1 genannten Aufzeichnungen oder Bücher in elektronischer Form vor, ist der Amtsträger berechtigt, diese einzusehen, die Übermittlung von Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle zu verlangen oder zu verlangen, dass Buchungen und Aufzeichnungen auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.
Absatz 3: Wenn die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.“
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