Steuerhinterziehung

Zapper-Apotheker darf Approbation behalten

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Berlin -

Hinterzieht ein Apotheker Steuern, droht ihm gleich doppelt Ärger: mit dem Fiskus und mit der eigenen Aufsichtsbehörde. Im schlimmsten Fall kann er für berufsunwürdig erklärt werden. Das Verwaltungsgericht Aachen hat dies in einem aktuellen Fall aber für übertrieben angesehen und dem Apotheker mit seiner Klage gegen den Entzug seiner Approbation recht gegeben.

Der Apotheker aus Düren hatte von 2009 bis 2012 in seiner Warenwirtschaft eine Manipulationssoftware verwendet. Das Amtsgericht Aachen hatte ihn im März 2017 wegen Steuerhinterziehung in Höhe von rund 200.000 Euro zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Daraufhin war ihm die Apothekenbetriebserlaubnis entzogen worden. Dagegen hatte der Apotheker erfolglos geklagt, ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht Aachen. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung ist noch nicht entschieden.

Erfolg hatte er dagegen mit seiner Klage gegen den Widerruf seiner Approbation. Die wäre – als faktisches Berufsverbot – das noch härtere Mittel gewesen. Der Apotheker habe sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt“, begründete Richterin Brunhilde Küppers-Aretz die Entscheidung.

Die Kammer sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Straftaten „nicht von einer solchen Schwere und einem solchen Unrechtsgehalt“ geprägt seien, dass sie die äußerste Maßnahme gegen einen Apotheker rechtfertigten. Berücksichtigt wurden demnach die Art der Straftat, Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten, das Ausmaß der Schuld und der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Auch die Würdigung der Persönlichkeit des Apothekers und seiner Lebensumstände flossen in die Entscheidung mit ein.

Zwar liege ein schwerwiegender Verstoß gegen die jedem Kaufmann obliegenden gewerberechtlichen sowie allgemeinen vermögensrechtlichen Pflichten vor. Allerdings gebe es „keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten in Bezug auf das durch einen Widerruf zu schützende Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Patient beziehungsweise Kunde in der gesundheitlichen Beratung“. Von dem Fehlverhalten seien weder die Abrechnungen gegenüber den Kunden noch die Krankenkassen betroffen. Es sei zu keiner Schädigung des öffentlichen Gesundheitssystems gekommen. Das sei auch nicht beabsichtigt gewesen.

Der Apotheker habe den Einsatz der „Mogelsoftware“ aus eigenem Antrieb beendet, nach Aufdeckung der Verfehlungen an der Aufklärung mitgewirkt und seine Unrechtseinsicht deutlich gemacht. Er habe bereits ein Jahr vor dem Widerruf den entstandenen Schaden wiedergutgemacht, und zwar wohl auch für strafrechtlich verjährte Zeiten.

Der Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis wurde als milderes Mittel als ausreichend angesehen, da dies bereits weitreichende Folgen für die wirtschaftliche und berufliche Existenz haben dürfte. Der Öffentlichkeit werde auch damit deutlich gemacht, dass das Fehlverhalten nicht folgenlos bleibe, einer Erschütterung des Ansehens und Vertrauens der Bevölkerung in den Berufsstand werde damit entgegengewirkt.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hatte im Verfahren um den Entzug der Betriebserlaubnis noch ausgeführt, dass die über Jahre begangenen Gesetzesbrüche nicht nur ein übermäßiges Gewinnstreben offenbarten, sondern auch erhebliche persönliche „Defizite in der Rechtstreue“. Auch dass er keine Selbstanzeige erstattet hat und sich erst unter dem Druck eines bereits laufenden Strafverfahrens zu seinen Verfehlungen geäußert hat, stärkte aus Sicht der Richter die Auffassung, dass es um seine Redlichkeit als Kaufmann nicht gut bestellt ist. Sein Verhalten lasse ein ähnliches Verhalten in der Zukunft als „hinreichend wahrscheinlich“ erscheinen.

Die Feststellung in diesem Verfahren, dass der Apotheker nicht mehr die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitze, muss laut Richterin Küppers-Aretz nicht zur Folge haben, dass auch die Ausübung des Apothekerberufs verboten werden muss. Die schwerwiegenden Verstöße gegen gewerberechtliche Pflichten würden sich nicht im Kernbereich der berufsrechtlichen Pflichten bewegen.

Gegen das Urteil kann das Land Nordrhein-Westfalen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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