Krankschreibung: Kasse soll Arbeitgeber informieren Lothar Klein, 11.09.2019 13:41 Uhr
Berlin - Im Zuge des Bürokratieabbaus will die Bundesregierung für GKV-versicherte Arbeitnehmer die Pflicht zur Vorlage des Krankenscheins beim Arbeitgeber abschaffen. Die Krankmeldungen sollen die Krankenkassen auf elektronischem Wege übernehmen. Zur Sicherheit sollen die Ärzte aber weiterhin die AU-Scheine ausstellen. Das sieht das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) des Bundeswirtschaftsministeriums vor. In Kraft treten soll diese Regelung aber erst 2023.
„Nach der Neuregelungen im SGB IV soll die Krankenkasse bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern nach Eingang einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung durch den Arzt dem Arbeitgeber den Namen des Arbeitnehmers, Beginn und Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, das Ausstelldatum und eine Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung in elektronischer Form als Meldung zum Abruf bereitstellen“, heißt es in der Gesetzesbegründung. Als Folge dieses elektronischen Meldeverfahrens soll für GKV-krankenversicherte Arbeitnehmer die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entfallen.
Die Vorlagepflicht bleibt aber bestehen, soweit die elektronische Meldung beispielsweise für geringfügige Beschäftigte in Privathaushalten nicht erfolgt oder die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Ärzte vorgenommen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Dies ist zum Beispiel bei im Ausland ansässigen Ärzten der Fall, so dass es hier bei den bisherigen Regelungen zu den Mitteilungs- und Nachweispflichten bei Erkrankungen im Ausland bleibt.
„Anstelle der bisherigen Vorlagepflicht ist es […] in Zukunft ausreichend, sich […] einem Arzt vorzustellen, das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich – als Obliegenheit – vom behandelnden Arzt eine ordnungsgemäß ausgestellte, schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit den für den Arbeitgeber bestimmten Daten aushändigen zu lassen.“ Damit bleibe dem Arbeitnehmer die Papierbescheinigung als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel mit dem ihr von der Rechtsprechung zugebilligten hohen Beweiswert erhalten, um insbesondere in Störfällen wie etwa einer fehlgeschlagenen Übermittlung im elektronischen Verfahren das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit nachweisen zu können.
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