Bundesarbeitsgericht

Grundsatzstreit um Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

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Berlin -

Fällt ein Mitarbeiter krankheitsbedingt längerfristig aus, muss der Arbeitgeber für sechs Wochen das Gehalt weiter bezahlen, danach übernimmt die Krankenkasse. Diese Höchstdauer gilt auch, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit auftritt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Das Verfahren betrifft den Apothekenmarkt nicht direkt, das Urteil ist aber selbstverständlich auf die Offizin übertragbar. Hier hatte im Ausgangsstreit eine Altenpflegerin gegen ihren Arbeitgeber geklagt. Sie war zunächst sie infolge eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Sie erhielt zunächst regulär Entgeltfortzahlung und im Anschluss Krankengeld. Bis einschließlich 18. Mai 2017 war sie krankgeschrieben.

Am 19. Mai 2017 unterzog sie sich wegen eines gynäkologischen Leidens einer seit längerem geplanten Operation. Ihre Frauenärztin bescheinigte am 18. Mai als „Erstbescheinigung“ eine Arbeitsunfähigkeit ab dem Folgetag bis zum 16. Juni und durch Folgebescheinigung eine fortbestehende Arbeitsverhinderung bis einschließlich 30. Juni. Wegen Urlaub und Überstundenausgleich arbeitete sie auch im Juli – dem letzten Monat ihrer Beschäftigung – nicht mehr.

Vom 19. Mai bis zum 29. Juni erhielt sie weder von Entgeltfortzahlung ihrem Arbeitgeber noch Krankengeld von der Kasse. Für diesen Zeitraum verlangte sie von ihrem Betrieb die Zahlung von rund 3400 Euro nebst Zinsen. Das Argument: Sie sei ab dem 19. Mai wegen eines neuen Leidens arbeitsunfähig gewesen – die Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer psychischen Erkrankung sei beendet gewesen.

Der Arbeitgeber war der Auffassung, den Umständen nach sei von einem „einheitlichen Verhinderungsfall“ auszugehen. Die Klägerin habe deshalb nur einmal für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen können, was auch erfüllt worden sei. Vor dem Arbeitsgericht hatte die Pflegerin in erster Instanz noch Erfolg, das Landesarbeitsgericht hatte ihre Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von drei Ärzten dagegen abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. „Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichem Zusammenhang eine im Wege der ‚Erstbescheinigung‘ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte“, heißt es.

Dies sei der Pflegerin nicht gelungen. Das Landesarbeitsgericht habe durch Vernehmung der behandelnden Ärzte umfassend Beweis erhoben. Danach konnte nicht festgestellt werden, dass ein einheitlicher Verhinderungsfall nicht vorlag. Das gelte umso mehr, da eine Untersuchung der Klägerin durch den behandelnden Arzt bei der Feststellung der bis einschließlich 18. Mai attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht erfolgt sei. Das BAG hat nur im Streit zwischen den Parteien entschieden, die Pflegerin muss sich mit ihrem Anspruch jetzt erneut an die Krankenkasse wenden.

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