Für Überstunden gibt es normalerweise einen Zuschlag – doch wie wird das bei Teilzeitkräften gehandhabt? Das Bundesarbeitsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Fall möglicher Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Eine Pflegekraft ist bei einem ambulanten Dialyseanbieter in Teilzeit angestellt. Sie arbeitet jedoch regelmäßig länger als ihre 40-Prozent-Stelle vertraglich vorsieht. Der zwischen ihrem Arbeitgeber und der Gewerkschaft Verdi geschlossenen Manteltarifvertrags (MTV) sieht einen Zuschlag von 30 Prozent für Überstunden aber nur vor, sofern die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers überschritten und nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen wird. Alternativ zu einer Auszahlung des Zuschlags ist eine Honorierung durch entsprechende Zeitgutschriften im Arbeitszeitkonto vorgesehen.
Das Arbeitszeitkonto der Klägerin wies zum Ende des Monats März 2018 ein Guthaben von 129 Stunden und 24 Minuten aus. Hierbei handelt es sich um die von der Klägerin über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Das Unternehmen hat der Pflegekraft für diese Stunden weder Überstundenzuschläge gezahlt, noch im Arbeitszeitkonto eine den Zuschlägen entsprechende Zeitgutschrift vorgenommen.
Die Pflegekraft klagte auf Gutschrift auf ihrem Arbeitszeitkonto sowie Zahlung einer Entschädigung. Sie fühlt sich durch die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung benachteiligt. Zugleich werde sie als Teilzeitbeschäftigte mittelbar wegen des Geschlechts benachteiligt, denn der Beklagte beschäftige überwiegend Frauen in Teilzeit.
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