Gekündigter Chefarzt: Bundesarbeitsgericht verschärft Vorgaben für Kirchen dpa, 20.02.2019 16:20 Uhr
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Keine Ungleichbehandlung wegen der Religionszugehörigkeit – auch nicht in katholischen Krankenhäusern. Das Bundearbeitsgericht in Erfurt hat zugunsten eines gekündigten Chefarztes entschieden. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin -
Kirchliche Arbeitgeber müssen künftig stärker darauf achten, welche Loyalitätsanforderungen sie an Mitarbeiter stellen. Mit seinem Urteil von Mittwoch rüttelt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt unter Verweis auf europäisches Recht am Sonderstatus von
Kirchen als Arbeitgeber. Für diese ist im Grundgesetz ein Selbstbestimmungsrecht verankert. Das wirkt sich auch auf ihre
Position als Arbeitgeber aus. So dürfen sie von ihren Mitarbeitern ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen
Selbstverständnisses verlangen.
Dem Urteil zufolge können Kirchen aber von Angestellten keine unterschiedlichen Anforderungen aufgrund von Religionszugehörigkeiten verlangen. Ausnahmen sind möglich, wenn sich diese Erwartungen als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderungen darstellen.
Hintergrund ist die fristlose Kündigung, die ein katholisches Krankenhaus in Düsseldorf gegen einen katholischen Chefarzt
aussprach. Dessen zweite standesamtliche Hochzeit wertete der Arbeitgeber als Verstoß gegen die katholische Glaubens- und
Sittenlehre und damit gegen die Loyalitätspflichten des Dienstvertrags.
Der Chefarzt sah in der Kündigung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn nach der Grundordnung seines
Dienstvertrag wäre eine solche zweite Heirat kein Kündigungsgrund für nicht-katholische Chefärzte der Klinik. Der Mediziner wehrte sich zunächst erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber ging in Revision. Das Bundesarbeitsgericht wies diese nun zurück.
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