Arbeitsrecht

Urlaub verfällt in Quarantäne

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Berlin -

Wer in seinen Ferien krank wird, kann den AU-Schein beim Arbeitgeber vorlegen und die Urlaubstage nachholen. Das gilt aber nicht, wenn man wegen eines Corona-Kontakts in Quarantäne geschickt wird, haben mehrere Arbeitsgerichte entschieden.

„Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet“, heißt es in § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Die Anordnung einer Quarantäne als Sonderfall in der Corona-Pandemie ist nicht geregelt – und laut Rechtssprechung auch nicht erfasst.

Auch wenn der Arbeitnehmer nach angeordneter Quarantäne nicht zur Arbeit hätte erscheinen können und auch seinen Urlaub nicht mehr frei gestalten konnte, ist der Fall nicht gleichzusetzen mit einer Krankheit, entschieden etwas die Arbeitsgerichte in Bonn und Neumünster.

Denn der Gesetzgeber habe von vornherein bewusst zwischen Krankheit und Quarantäne unterschieden. Bei der Ausnahmeregelung sei bewusst eine bestimmte Situation der Urlaubsstörung aufgegriffen worden; andere Fälle seien damit nicht explizit geregelt. Der Sachverhalt sei nicht vergleichbar sei, es liege auch keine planwidrige Regelungslücke vor.

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