Apothekenhonorar

Notdienstpauschale trotz AvP-Pleite stabil

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Berlin -

Die Apotheken erhalten im dritten Quartal 348,96 Euro pro Notdienst – also 3,60 Euro oder ein knappes Prozent mehr als im Vorquartal. Es hätte mehr sein können, wenn dem Nacht- und Notdienstfonds (NNF) nicht durch die AvP-Insolvenz Geld verloren gegangen wäre. Die NNF-Forderungen wurden gestundet und sollen im Januar auf die Pauschale des vierten Quartals addiert werden.

Im Vergleich zum Vorquartal ist geringfügig mehr Geld in den NNF geflossen: Die Summe stieg nach Abzug von 494.000 Euro Verwaltungsausgaben von zuvor knapp 34,5 auf 35,1 Millionen Euro. Im ersten Quartal waren es noch knapp 42 Millionen Euro gewesen. Bei der aktuellen Summe sei jedoch zu berücksichtigen, dass nach Beschluss des DAV-Vorstandes die Forderungen des NNF gegenüber den direkt von der AvP-Insolvenz betroffenen Apotheken zu deren Entlastung zunächst bis zum 28. Februar gestundet wurden. „Der hierdurch entstandene Einnahmeverlust schlägt sich entsprechend in der Höhe der Notdienstpauschale für das III. Quartal 2020 nieder, wird aber nach Eingang der Finanzmittel im März 2020 auf das IV. Quartal 2020 vorgetragen“, so der NNF.

Positiv habe sich im dritten Quartal hingegen ausgewirkt, dass es einen Abgabetag mehr gab und die Zahl der abgegebene Packungen um 5,8 Prozent stieg. Insgesamt leisteten im dritten Quartal 18.755 Apotheken zusammen 100.598 Notdienste, im Vorquartal waren es mit 99.842 Notdiensten 756 weniger.

Seit Jahresbeginn fließt für jede zulasten der Krankenkassen abgegebene Rx-Packung mehr Geld in den NNF. Das Zusatzhonorar wurde von 16 auf 21 Cent angehoben. Weil das Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) noch auf sich warten lässt – es wurde bereits verabschiedet, ist aber noch nicht in Kraft getreten – wurde diese Erhöhung vorgezogen; die Unterstützung kommt laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) vornehmlich den Apotheken in strukturschwachen Regionen zugute, die häufig Notdienste leisten. Die Pauschale sollte rechnerisch auf circa 350 Euro pro Volldienst steigen.

Maßgeblich für die Berechnung des pauschalen Zuschusses ist neben der Anzahl der geleisteten Notdienste die Höhe der Einnahmen, die zum Zeitpunkt der Berechnung fristgerecht auf dem dafür vorgesehenen Konto des NNF eingegangen sind (Einnahmenprinzip). Nicht zeitgerecht eingegangene Gelder werden in dem betreffenden Quartal nicht zur Ausschüttung gebracht und auf das nächste Abrechnungsquartal übertragen.

 

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