Wettbewerbsrecht

Kasse darf mit halbem Zusatzbeitrag werben

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Berlin -

Der Zusatzbeitrag ist für die Krankenkassen ein entscheidender Faktor im Wettbewerb. Im Marketing wird entsprechend mit harten Bandagen gekämpft. Die BKK firmus etwa hatte in einer Anzeige nur den halben Zusatzbeitrag ausgewiesen und wurde verklagt. Doch die Gerichte trauen den Verbrauchern zu, die Werbung richtig zu verstehen.

Die BKK hatte auf ihrer Homepage mit der Aussage geworben: „2019: Zusatzbeitrag ab 0,22%*“. Weiter unten wurde dann erläutert, wie sich der Beitragssatz bestimmt. An anderer Stelle wurde der Wert mit dem Hinweis „Zusatzbeitrag für Arbeitnehmer/innen*“ beworben.

Das „Sternchen“ wurde wie folgt erläutert: „Bei Mitgliedern, deren Zusatzbeitrag zur Hälfte durch Andere getragen wird, beträgt der Anteil am ab 2019 nur 0,22 %. Für andere Personenkreise gilt ab 2019 ein Zusatzbeitrag von 0,44% bzw. der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag.“

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale war das irreführend. Die BKK firmus wurde abgemahnt und schließlich verklagt. Der Verbraucher sei einheitliche Zusatzbeiträge gewohnt und werde irrtümlich glauben, es handele sich um einen Zusatzbeitrag von insgesamt 0,22 Prozent. Die Erläuterung sei nicht ausreichend. So stelle zum Beispiel der GKV-Spitzenverband eine Liste mit allen Krankenkassen zur Verfügung, in der die Zusatzbeiträge aufgeführt sind. Auch der Sozialgesetzgeber kenne nur einen einheitlichen Begriff des Zusatzbeitrages. Die künstliche Aufspaltung des Betrages in einem vom Arbeitnehmer und einen vom Arbeitgeber zu zahlenden Anteil stelle eine „Schönung“ des Beitrages dar, um sich im Wettbewerb und Vergleich mit anderen Krankenkassen als günstiger darzustellen.

Das Landgericht Bremen hatte aber schon Anfang des Jahres entschieden, dass die Werbung mit dem „hälftigen“ Zusatzbeitrag zulässig ist und Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hatte die Wettbewerbszentrale Berufung eingelegt. Mit Hinweisbeschluss vom 12. Juni teilte das Oberlandesgericht Bremen (OLG) den Parteien jedoch mit, dass es die erstinstanzliche Entscheidung bestätigen werde. Die Wettbewerbszentrale hat daraufhin die Berufung zurückgenommen.

Das OLG erwartet vom Verbraucher, die Modalitäten des Zusatzbeitrages zu erkennen: Stünde die Werbeangabe „0,22%“ alleine, so könne sie irreführend erscheinen und dem Verbraucher suggerieren, es handele sich um den vollständigen Zusatzbeitrag. Das Gericht wies in seinem Beschluss darauf hin, dass die Gefahr einer Irreführung schon durch den Zusatz „für Arbeitnehmer/-innen“ relativiert werde. Bereits daran müsse der informierte Verbraucher erkennen, dass es sich nur um den Anteil handele, den er, nicht der Arbeitgeber, zahlen müsse.

Der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen liegt bei 14,6 Prozent. Davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je die Hälfte. Krankenkassen können darüber hinaus einen Zusatzbeitrag erheben, wenn das ihnen zugewiesene Geld zur Deckung ihrer Ausgaben nicht ausreicht. Nur in diesem Bereich findet Wettbewerb statt, denn kein oder ein niedriger Zusatzbeitrag ist ein schlagkräftiges Werbeargument, zumal Versicherte bis Ende 2018 den Zusatzbeitrag alleine zahlen mussten. Seit Anfang 2019 wird auch der Zusatzbeitrag zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern geleistet.

 

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