Beauftragte Dritte

Impfen: Ohne RKI-Anbindung nur als Ausnahme

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Berlin -

Zahlreiche Apotheker:innen haben die geforderten Kenntnissschulungen, die es zum Impfen in der Apotheke braucht, bereits absolviert. Theoretisch kann es dann losgehen mit den Immunisierungen – in der Praxis fehlt jedoch die Anbindung der Apotheken an das Digitale Impfquoten Monitoring (DIM). Impfen ohne Anbindung sei dabei nur im Ausnahmefall möglich, informiert das Robert Koch-Institut (RKI).

Apotheken müssen – genauso wie Arztpraxen und Impfzentren – jede erfolgte Covid-19-Impfung an das RKI melden. Die Impfsurveillance ist für viele Apotheken der Grund, weshalb mit dem Impfen noch nicht begonnen werden kann. Denn Theorie und Praxis wurden von vielen Pharmazeuten bereits erfolgreich absolviert.

Laut RKI arbeite man aktuell an der Anbindung von Apotheken an das Digitale Impfquoten Monitoring (DIM). „Der aktuelle Zeitplan sieht vor, dass dieser Prozess circa Ende Januar abgeschlossen werden kann“, so das RKI. Die Anbindung soll zentral über das DAV-Portal erfolgen. Bei der Abda hatte man bereits erwartet, dass die Programmierung länger dauern würde. So sagte Abda-Präsidentin Gabriele Overwiening kurz vor Weihnachten, dass sie mit Impfungen im größeren Stil erst ab Februar rechne.

Ob Apotheken auch ohne Anbindung bereits mit der Verabreichung der Vakzine beginnen können, wird nicht direkt beantwortet. „Eine direkte Anbindung von Apotheken ist kapazitiv nicht vorgesehen und kann nur in Ausnahmefällen erfolgen. Diese Ausnahmen könnten entstehen, wenn Apotheken als von den Ländern beauftragte Dritte beziehungsweise als Impfzentrum durch das jeweilige Land benannt werden.“ Sobald die zentrale Lösung im DAV verfügbar ist, müssten Apotheken die direkte Anbindung wieder aufgeben und auf die zentrale Lösung wechseln.

Damit Apotheken überhaupt Impfstoffe zum Verimpfen bestellen können, müssen sie eine Selbstauskunft abgeben. Diese Selbstauskunft enthält Informationen darüber, dass die Apotheke alle Voraussetzungen zur Durchführung der Coronavirus-Schutzimpfung erfüllt. Neben geschultem Personal müssen auch geeignete Räumlichkeiten vorhanden sein. Als dritter Punkt muss ein Nachweis über eine Betriebshaftpflichtversicherung eingereicht werden. Nur mit vollständiger Selbstauskunft können Apotheken selbst zum Leistungserbringer von Impfungen werden.

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