ALBVVG im Bundesrat

Dosierung darf fehlen

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Berlin -

Dass die Dosierung Pflicht ist, ist längst bekannt – doch ob die Angabe die Arzneimittelsicherheit erhöht, ist strittig. Stichwort „Dj“. Fest steht: Fehlt die Dosierungsangabe, riskiert die Apotheke eine Nullretax. Noch. Denn passiert das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) heute den Bundesrat, darf die Dosierung wieder fehlen.

Die Angabe der Dosierung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wird in § 2 Absatz 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) 7 mit entsprechender Ausnahme gefordert: „die Dosierung; dies gilt dann nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vorliegt und die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat“. Gleiches gilt für Rezepturen. Keine Dosierung, kein Geld.

Die Ampelkoalition will die Nullretax einschränken. Retaxationen sollen in fünf Fallgruppen über eine Anpassung in § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) ausgeschlossen werden – unter anderem, wenn die Dosierung fehlt, weil „diese im Rahmen der Abwägung der Interessen der Kostenträger und der Apotheken als unverhältnismäßig bewertet wird“, heißt es in der Begründung.

Außerdem dürfen die Kassen den Rotstift nicht zücken, wenn:

  • das Ausstellungsdatum fehlt oder nicht lesbar ist, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegte Belieferungsfrist von 28 Tagen um bis zu drei Tage überschritten wird. Aber Vorsicht, dies soll nicht für BtM, T-Rezepte, Entlassrezepte sowie Verordnungen über Vitamin-A-Säure-Derivate gelten – alle Verordnungen, für die verkürzte Belieferungsfristen festgelegt wurden.
  • die Abgabe des Arzneimittels erfolgte, bevor das Rezept vorgelegt wurde.
  • die Genehmigung der Kasse bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und nachträglich erteilt wird.

Achtung, eine Kürzung des Erstattungsbetrages ist dennoch möglich, und zwar, wenn der Rabattvertrag nicht beachtet wurde oder nicht entsprechend den Vorgaben des Rahmenvertrages geliefert wurde. Dann verliert die Apotheke den Anspruch auf den Zuschlag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).

Die Reduzierung von Retaxationsverfahren – Ende der Nullretax – gehört zu den zehn Forderungen der Abda, auf die die Kolleg:innen am Protesttag aufmerksam gemacht haben:

„Vollständige Verweigerung der Bezahlung des Preises des abgegebenen Arzneimittels müssen verboten werden, wenn der/die Versicherte entsprechend der ärztlichen Verordnung versorgt wurde.“

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