Beim Pharmaziestudium durch eine Prüfung zu fallen, das kann ein Semester kosten oder im schlimmsten Fall den Studienplatz. Klar, dass sich einige Studierende damit nicht abfinden wollen. Eine Studentin zog vor Gericht, weil sie krank zur Klausur angetreten war.
Die Studentin klagte nach dem Nichtbestehen einer Chemieprüfung. Sie hatte trotz Krankheit und ärztlichem Attest an der Klausur teilgenommen. Sie habe die genauen Auswirkungen ihrer Erkrankung nicht erkannt und nicht wissen können, dass die Medikamenteneinstellung über einen längeren Zeitraum Einfluss auf ihre Konzentrationsfähigkeit habe. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie „trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nach bestem Vermögen bemüht“ gewesen sei, an der Prüfung teilzunehmen, argumentierte die Studentin vor Gericht.
Das sahen die Richter am Verwaltungsgerichtshof in München (VGH) anders und bestätigen damit ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach. Die Studentin hätte die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich melden müssen, insbesondere hätte sie nicht auf die Ergebnisse der Prüfung warten dürfen, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Das Attest ihres Psychologen bestätige, dass die Studentin sehr wohl über ihren Gesundheitszustand informiert war. Demnach hat sie auf eigenen Wunsch an den Prüfungen teilgenommen, obwohl die begonnene Medikamenteneinstellung noch deutlich insuffizient war. Sie habe darum bewusst das Risiko auf sich genommen, aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in vollem Umfang leistungsfähig zu sein.
„Versäumt es ein Prüfling, obwohl er von einer bei ihm bestehenden Krankheit Kenntnis hat, sich vor Antritt der Prüfung bei seinem Arzt über mögliche Leistungsbeeinträchtigungen durch diese zu informieren, trägt er jedenfalls dann das Risiko seiner Prüfungsunfähigkeit, wenn er die Leistungsbeeinträchtigung erst nach Bekanntwerden des Prüfungsergebnisses geltend macht“, so der vom VGH erlassene Leitsatz.
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