Apotheker kämpft gegen Approbationsentzug

Der Revolver war nicht das Problem

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Berlin -

Ein Apotheker aus dem Saarland darf seine Apotheke vorerst weiter betreiben. Die Aufsicht will ihm wegen Dopinghandels und dem unerlaubten Besitz einer Schusswaffe die Approbation entziehen. Doch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG) hat die sofortige Vollziehung gestoppt. Bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren habe die Klage des Apothekers in diesem Fall eine aufschiebende Wirkung.

Ein Bodybuilder war wegen des gewerbsmäßigen Handelns mit Dopingmitteln zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Der Apotheker flog bei den Ermittlungen mit auf. Er akzeptierte den Strafbefehl und zahlte 18.000 Euro Geldstrafe. Die Aufsichtsbehörde kam zu dem Schluss, dass die Erkenntnisse aus dem Strafbefehl den Entzug der Approbation aufgrund Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit des Apothekers rechtfertigten.

Der Apotheker wehrte sich. Er ließ seine Apotheke weiter geöffnet, legte Widerspruch gegen den Bescheid ein und verlangte die Aussetzung der Vollziehung. Doch die Aufsichtsbehörde berief sich darauf, dass sie sich auf den rechtskräftigen Strafbefehl stützen könne. Das Verwaltungsgericht sah in erster Instanz wenig Aussicht auf Erfolg des Apothekers im Hauptsacheverfahren und hat den sofortige Approbationsentzug gerechtfertigt. Der Pharmazeut habe über einen Zeitraum von einem Jahr aktiv mit Dopingmitteln gehandelt. Gegen die Entscheidung legte der Apotheker wiederum Beschwerde ein, die Sache ging vor das OVG.

Weil der sofortige Widerruf der Approbation samt Einziehung der Approbationsurkunde einem Berufsverbot gleichkommt, unterliegt eine solche Maßnahme laut dem OVG besonders strengen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Nicht einmal die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Approbationswiderrufs erlaubt demnach ohne Weiteres ihre sofortige Vollziehung, so das OVG mit Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).

Vielmehr muss geprüft werden, ob eine weitere Berufstätigkeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens „konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt“. Bei der Abwägung der Gesamtumstände muss diese Gefahr den Eingriff in die Grundrechte des Apothekers überwiegen. Bei der Abwägung ist laut OVG die Wiederholungsgefahr maßgeblich.

In diesem Fall sah das Gericht die strengen Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Denn der Sofortvollzug bedeute unter Umständen faktisch sogar ein endgültiges Berufsverbot. Hier lasse aber eine weitere Berufstätigkeit des Apothekers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung keine konkreten Gefahren für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung befürchten.

Tatsächlich kennt die Rechtsprechung viele Fälle, in denen Ärzten nach teilweise deutlich schweren Vergehen die Approbation nicht sofort entzogen wurde. Ein Mediziner war wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses rechtskräftig verurteilt worden. In einem anderen Fall ging es um Körperverletzung in 46 Fällen und Betrug – der Arzt wurde zu zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Liste geht weiter: gemeinschaftlicher Betrug, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung. In allen Fällen stoppte das BVerfG die sofortige Vollziehung des Approbationswiderrufs.

Zwar sehen die Richter im Fall des mit Dopingmitteln handelnden Apothekers, dass diese Straftaten mit dem Berufsbild nicht vereinbar sind. Und es stehe auch fest, dass sich der Pharmazeut dieser Taten schuldig gemacht habe – der Strafbefehl sei schließlich rechtskräftig. Allerdings wurde die Geldstrafe nicht nur wegen des Dopinghandels verhängt: Beim Apotheker wurde auch eine Schusswaffe mit Munition gefunden, die er nicht hätte besitzen dürfen. Laut seiner Aussage handelt es sich eher um ein Museumsstück. Tatsächlich war der Besitz dieser sogenannten Perkussionswaffe nur deshalb illegal, weil es sich um einen mehrschüssigen Revolver handelte. Das OVG hielt jedenfalls fest, dass der Verstoß gegen das Waffengesetz keinen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Apotheker aufweise.

Anders der Dopinghandel, der eindeutig einen Bezug zur Tätigkeit eines Apothekers habe. Der Inhaber habe sich aber schon im Ermittlungsverfahren „kooperativ und einsichtig“ gezeigt, eine weitere Gefährdung für die Bevölkerung sei also nicht zu befürchten. Auch den Strafbefehl habe er schließlich sofort akzeptiert und auch ansonsten keine weiteren beruflichen Verfehlungen oder sonstigen Straftaten begangen. Das Gericht erwartet nicht, dass sich der Apotheker etwas zu Schulden kommen lässt, bis das Verfahren abgeschlossen ist.

 

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