Trümper: Keine Retax bei Defekten Lothar Klein, 01.03.2016 10:03 Uhr
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Krankenkassen in der Pflicht: Phagro-Chef Dr. Thomas Trümper fordert einen Runden Tisch zum Defekten-Problem. Der GKV-Spitzenverband soll mit dem Großhandel und den Apotheken verhandeln. Foto: Phagro
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N I C H T L I E F E R F Ä H I G: Die Apotheker fordern von ihren Großhändlern eindeutige Belege, dass ein Rabattarzneimittel defekt ist. Foto: Elke Hinkelbein
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Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat sich in der Sache an den Phagro gewandt. Jetzt soll der GKV-Spitzenverband mit ins Boot geholt werden. Foto: Elke Hinkelbein
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In den Gesprächen sollen Definitionen und Formulierungen für Lieferengpässe erarbeitet werden. Foto: Elke Hinkelbein
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Großhändler müssen laut AVWL-Geschäftsführer Dr. Sebastian Schwintek korrekte Nachweise für die Nichtlieferfähigkeit eines Rabattarzneimittels liefern. Foto: Elke Hinkelbein
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Nicht jeder Nachweis sei vom Rahmenvertrag gedeckt. Dort wird gefordert, dass ein Rabattarzneimittel „vom pharmazeutischen Unternehmer nicht geliefert werden konnte“. Foto: AVWL
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Apotheker werden teilweise trotz Sonder-PZN von den Kassen retaxiert. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Die DAK Gesundheit hatte zuletzt bei mehreren Apotheken gekürzt, weil sie statt des rabattierten Arzneimittels ein anderes Präparat abgegeben hatten. Foto: DAK
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Eingereichte Defektlisten der Großhändler als Nachweis für die Nichtlieferfähigkeit ließ die Kasse dabei nicht gelten. Foto: Elke Hinkelbein
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PTA Christina Hagemeier (rechts), hier mit Apothekerin Marion Dinslage, hat zum dritten Mal Einspruch gegen die Kürzung der DAK eingelegt. Foto: St. Georg-Apotheke
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Die Angestellte der St. Georg-Apotheke in Warendorf hatte ein Rezept über Copaxone im Juni 2014 bearbeitet. Foto: St. Georg-Apotheke
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Der Großhändler Alliance Healthcare konnte das rabattierte Originalpräparat von Teva allerdings nicht liefern. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Hagemeier bedruckte das Rezept mit der Sonder-PZN 0256024 sowie dem Faktor 211 und gab einen Reimport von Axicorp ab. Foto: Elke Hinkelbein
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Die Kasse kürzte, weil das rabattbegünstigte Arzneimittel nicht abgegeben worden war. Hagemeier, die seit fünf Jahren für Inhaber Marek Nagorny tätig ist, wandte sich an den Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL). Foto: St. Georg-Apotheke
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Dort habe es geheißen, das Rezept sei nicht zu beanstanden. Foto: St. Georg-Apotheke
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Die Kasse lehnte die Einsprüche bisher ab, weil die Meldung des Großhändlers nicht ausreiche. Foto: DAK/Wigger
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Die PTA sieht in der Aussage aber einen Widerspruch zum Rahmenvertrag. Dort werde als Nachweis eine Erklärung des pharmazeutischen Unternehmers oder des Großhändlers aufgeführt. Foto: St. Georg-Apotheke
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Die DAK hat laut Hagemeier in ihrer Begründung selbst auf diesen Passus verwiesen und sogar den kompletten Wortlaut zitiert. Foto: St. Georg-Apotheke
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Die DAK ist bei Defektbescheinigungen des Großhandels unnachgiebig: Ein Apotheker aus Köln wurde ebenfalls retaxiert, weil er bei Nichtverfügbarkeit des verordneten Reimports des MS-Mittels nicht das Original von Teva abgegeben hatte. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Beim Großhandel seien aber beide Präparate nicht verfügbar gewesen, sagt Mario Spieker. Foto: Markt-Apotheke
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Der Inhaber der Markt-Apotheke hat sich nach mehreren Einsprüchen jetzt mit einem Brief an den Vorstand gewandt. Foto: Markt-Apotheke
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Zuvor hatte der Apotheker mehrere Nichtlieferfähigkeitsbescheinigungen nach Bremen in die Retaxabteilung geschickt. Foto: Markt-Apotheke
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Der Apotheker hofft, dass der Brief an den Vorstand um den Vorsitzenden Professor Dr. Herbert Rebscher positiv ankommt und die Kasse ihm den gekürzten Betrag zurückerstatten wird. Foto: Elke Hinkelbein
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„Wir haben fachlich den Patienten mit dem richtigen Medikament versorgt, kein teureres Medikament abgegeben und Nachweise über die Nichtverfügbarkeit erbracht“, schreibt Spieker in dem Brief an die DAK. Foto: Markt-Apotheke
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Das Sozialgericht Koblenz hatte 2014 die bis dato gültige Praxis bei Verordnungen über Reimporte mit Aut-idem-Kreuz auf den Kopf gestellt: Wurden in der Vergangenheit Original und Reimport gegeneinander ausgetauscht, sind die Angaben des Arztes aus Sicht der Richter bindend. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Apotheker müssen bei Verordnungen über Reimporte seit 2015 das Aut-idem-Kreuz des Arztes nicht mehr beachten, wenn der Patient bei einer Ersatzkasse versichert ist. Foto: Elke Hinkelbein
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Darauf haben sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) um Verbandschef Fritz Becker und der Ersatzkassenverband vdek verständigt und damit auf ein Urteil des Sozialgerichts reagiert. Foto: Elke Hinkelbein
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Die Fraktion Die Linke um die Abgeordnete Kathrin Vogler hatte sich bereits 2014 in einer kleinen Anfrage über Lieferengpässe informiert, unter anderem nach der Rolle der Großhändler. Foto: Deutscher Bundestag/Lichtblick/Achim Melde
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Das Bundesgesundheitsministerium hatte seinerzeit geantwortet: „Da die Großhändler im Regelfall ihre Arzneimittel von den Herstellern beziehen, ist durch die Einbeziehung der Großhändler kein Informationsgewinn zu erwarten.“ Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - Ohne greifbares Ergebnis endete ein Gespräch zwischen dem Großhandelsverband Phagro und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) über die Problematik der Nicht-Lieferfähigkeit von Arzneimitteln. Im Interview mit APOTHEKE ADHOC fordert der Vorsitzende des Phagro, Dr. Thomas Trümper, jetzt die Krankenkassen auf, sich mit an den Tisch zu setzen. Weder Großhandel noch Apotheken trügen für Lieferprobleme die Verantwortung: „Deshalb dürfen auch Gründe, die nicht juristisch eindeutig der Lieferfähigkeit des Herstellers zuzuordnen sind, nicht zu einer Retaxation der Apotheke führen“, sagte Trümper.
TRÜMPER: Es werden in der Regel entweder Nachweise vom Hersteller selbst oder vom Großhandel verlangt, in denen er die Nichtlieferbarkeit durch den Hersteller bestätigen soll. Das ist doch der Knackpunkt! Es reicht den Kassen nicht, wenn der Großhandel die Nichtlieferbarkeit bestätigt. Der GH soll bestätigen, dass der Hersteller nicht liefern kann. Auf den ersten Blick scheint dies für Außenstehende ein leicht lösbares Problem zu sein. In der Praxis erweist sich jedoch bei näherem Hinschauen der Weg eines Arzneimittels vom Hersteller bis zum Patienten als komplexer Vorgang. ADHOC: Was ist daran so kompliziert?
TRÜMPER: Das Problem ist vielschichtig. Da gilt es juristische Fallen zu vermeiden. Pharmazeutische Großhandlungen können gar keine juristisch eindeutige Bestätigung ausstellen. Würde der Großhandel auf Grundlage der ihm vorliegenden Informationen solch eine Bestätigung zu Lasten Dritter abgeben, könnte im Falle eines Rabattvertrages die Krankenkasse den Vertrag mit dem Hersteller kündigen. Dies wiederum könnte zur Folge haben, dass der Hersteller daraus eine Schadensersatzforderung an der Großhandel ableitet. Langwierige juristische Auseinandersetzungen mit ungewissem Ausgang wären unausweichlich. Dieser Gefahr kann sich kein Großhändler aussetzen. ADHOC. Es geht doch nur um die Frage, wann ist ein Hersteller nicht lieferfähig. Das müsste sich doch eindeutig definieren lassen.
TRÜMPER: Der Begriff „vom Hersteller nicht lieferbar“ ist eben nicht eindeutig. Der Großhandel bestellt beim Hersteller aufgrund von Vergangenheitsdaten rechtzeitig, sobald ein definierter Mindestbestand erreicht ist. Dabei ist es sein Ziel, stets lieferbereit zu sein, also niemals in einen Leerverkauf zu geraten. Wegen eines akuten Bedarfs kann der Markt aber in Ausnahmen auch schon mal schneller leergekauft werden, als dies zu erwarten war und der Hersteller kann nicht sofort nachliefern. Außerdem ist solch eine Aussage immer eine Momentaufnahme. Wird die Erklärung morgens um 10 Uhr abgegeben, so kann sie bereits um 12 Uhr schon nicht mehr korrekt sein, weil zwischenzeitlich Ware eingelagert wurde. Für den Großhändler ist dies aber zum Abfragezeitpunkt faktisch eine Nichtlieferbarkeit des Herstellers.
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