Pandoras Rezeptbox Alexander Müller, 23.04.2020 15:30 Uhr
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Rezeptsammelstellen gibt es bis jetzt nur für die Versorgung entlegener Orte. Das könnte sich nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bald ändern. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - Verfügt eine Apotheke über eine Versanderlaubnis, darf sie in ihrem Einzugsgebiet Rezepte sammeln und die Arzneimittel mit ihrem eigenen Botendienst ausfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hält das für eine Spielart des Versandhandels – und für ungefährlich. Sprengkraft hat dieses Urteil, aber keine Zukunft, kommentiert Alexander Müller.
Wie oft wurde schon über die Einrichtung einer Rezeptsammelstelle gestritten? Diese meist recht schmucklosen Briefkästen werden in besonders entlegenen Gebieten aufgebaut und von einer Apotheke in der Nähe betrieben. Erlaubt nur bei wirklichen Engpässen und die Auflagen sind streng – manchmal wird die Strecke zur nächsten Apotheke behördlich abgefahren, um den vorgeschriebenen Mindestabstand zu überprüfen.
Dieses Herumgegurke kann man sich nach dem Urteil des BVerwG künftig sparen. Möchte eine Apotheke in einem kleinen Dorf Rezepte sammeln, kann sie im womöglich letzten verbliebenen Gewerbetrieb einfach eine Box aufstellen. Sie benötigt dazu nur eine Versanderlaubnis, auch wenn anschließend keine Arzneimittel versendet, sondern gebracht werden.
In einem Punkt muss man den Leipziger Richtern recht geben: Wenn statt des DHL-Fahrers der Bote der Apotheke die Arzneimittel ausfährt, ist das bestimmt nicht unsicherer. Insofern kann man die verpflichtende Einschaltung eines externen Dienstleisters tatsächlich nur aus grundsätzlichen Erwägungen einfordern. Denn zumindest eine deutsche Versandapotheke ist immer auch Präsenzapotheke und kann deshalb auch einen lokalen Botendienst nutzen.
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